Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Wegen unwürdigen Verhaltens kann einem Kandidaten die Zulassung zur Prüfung 
versagt werden. 
Die nicht zugelassenen Kandidaten werden von ihrer Zurückweisung unter Angabe 
des Grundes in Kenntnis gesetzt. 
8 10. 
Der Meldung um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen: 
1) der Nachweis über die vorschriftsmäßige Leistung des Vorbereitungsdienstes; 
2) sofern der Kandidat während des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des § 5 
Abs. 3 sich beschäftigt hat, ein Zeugnis der betreffenden Behörde, des Instituts, der 
beteiligten Lehrer 2c. über die Dauer dieser Arbeit, die Art der Beschäftigung, 
die Leistungen und die Führung des Kandidaten; 
3) für diejenige Zeit, während welcher der Kandidat nicht im Vorbereitungsdienst 
stand, ein Zeugnis der Gemeindebehörde seines Aufenthaltsorts über seine Führung; 
4) die Militärpapiere des Kandidaten. 
Die Zeugnisse über die Leistungen und die Führung des Kandidaten während des 
Vorbereitungsdienstes bei staatlichen Behörden werden von Amts wegen beschafft. 
§ 11. 
Erfolgt die Meldung noch während der Leistung des Vorbereitungsdienstes oder 
während einer weiteren Dienstleistung bei einer Behörde des Finanzdepartements, so ist 
die Meldungseingabe von der Stelle, welcher der Kandidat als Referendar zugeteilt oder 
bei der er beschäftigt ist, dem Finanzministerium vorzulegen. 
Steht dagegen der Kandidat zur Zeit der Meldung nicht mehr im Dienst, so ist die 
Meldungseingabe bei dem Kameralamt seines Aufenthaltsorts einzureichen und von diesem 
dem Ministerium vorzulegen oder, wenn der Kandidat sich außerhalb des Königreichs 
aufhält, an das Ministerium unmittelbar einzusenden. 
8 12. 
Die Prüfung ist teils schriftlich, teils mündlich. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben zu 
sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt.
	        
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