Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Rechts= und Staatswissenschaften studieren, können die erste und die zweite höhere Finanz- 
dienstprüfung nach den Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 16. Juli 1892 
mit der Maßgabe ablegen, daß die erste höhere Finanzdienstprüfung zum letztenmal im 
Frühjahr 1905, die zweite zum letztenmal im Frühjahr 1907 stattfindet; das Finanz- 
ministerium ist jedoch ermächtigt, im Fall des Bedürfnisses die erste und zweite höhere 
Dienstprüfung nach den seitherigen Vorschriften noch zweimal vorzunehmen. 
Die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst findet das erstemal im Frühjahr 
1908 statt. 
Die Benennung in § 15 findet vom 1. Januar 1906 an auch auf die zu dieser 
Zeit vorhandenen Finanzreferendäre I. Klasse Anwendung; von dem gleichen Zeitpunkt 
an erhalten die Finanzreferendäre II. Klasse die Benennung „Referendar“. 
F 19. 
Der Abs. 1 des § 23 der Königlichen Verordnung vom 16. Juli 1892 bleibt bis 
zur Beendigung der letzten, nach den seitherigen Vorschriften vorzunehmenden ersten 
höheren Finanzdienstprüfung in FKraft. 
g 20. 
Die Königliche Verordnung vom 16. Juli 1892 wird hinsichtlich der die höheren 
Finanzdienstprüfungen betreffenden Bestimmungen vorbehältlich der in den 88 18 und 19 
getroffenen übergangsbestimmungen durch die gegenwärtige Verordnung ersetzt. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. Dezember 1903. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend Ergänzungsprüsungen für Abiturienten der Realgymnasien und Oberrealschulen. 
Vom 14. Dezember 1903. 
Zum Zweck einer allgemeinen Regelung der Ergänzungsprüfungen in den 
alten Sprachen für Abiturienten der Realgymnasien und Oberrealschulen wird mit Aller-
	        
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