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Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. Is.
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1904 an den
Verwaltungsrat einzusenden.
Stuttgart, den 10. Dezember 1903.
Pischek.
HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ansstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in
den russischen Gftseeprovrinzen. Vom 10. Dezember 1903.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 30. November 1903 (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1903
Nr. 54 S. 694) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 10. Dezember 1903.
Pischek. v. Schnürlen.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. März 1902 (Centralblatt S. 68)*) wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem praktischen Arzte Dr. med. Felix Pilzer in Riga für
den Fall der Erkrankung oder sonstigen Behinderung des Untersuchungsarztes Dr. Wolfram daselbst
auf Grund des § 42 Ziff. 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden ist, die im § 42
unter Ziff. 1 a und b bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit der-
jenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den russischen
Ostseeprovinzen haben.
Berlin, den 30. November 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Richter.
*) Württ. Reg. Blatt von 1902 S. 101.