Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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tauglich zu behandeln ist, darf unter Ausschluß der Verwendung als Nahrungsmittel für 
Menschen (§ 9 Abs. 2 des Reichsgesetzes) zu anderen Zwecken (§ 9 Abs. 3, 4 a. a. O.) 
außerhalb polizeilich überwachter öffentlicher Anstalten nur insoweit verwertet werden, als 
die betreffenden Teile nicht mit tierischen Schmarotzern oder mit Infektionserregern 
durchsetzt sind. Die Verwendung als Futter für Hunde, Schweine, Geflügel, Menagerie= 
tiere und dergl., sowie zu technischen Zwecken, wie zur Herstellung von Schmierfetten, 
Seife, Lichtern, Leim, Fleisch= und Knochenpulver und dergl. ist jedoch nur zulässig, wenn 
nach Lage der Verhältnisse Sicherheit dafür gegeben ist oder durch ständige polizeiliche 
Aufsicht Vorkehr getroffen werden kann, daß ein Inverkehrbringen des Fleisches als 
menschliches Nahrungsmittel ausgeschlossen ist. 
8 74. 
Den Gemeinden wird empfohlen, dafür zu sorgen, daß behufs möglichster Aus- 
nützung des genußuntauglichen Fleisches, wo irgend tunlich, Einrichtungen zur technischen 
Verwertung desselben in Verbindung mit öffentlichen Schlachthäusern oder Abdeckereien 
getroffen werden. 
Ist die Benützung einer Kadaververarbeitungsanstalt nicht erreichbar, so ist die 
Bereitstellung von Verbrennungsöfen 2c. anzustreben. 
Steht eine allgemein benützbare öffentliche Anstalt der in Abs. 1 und 2 bezeichneten 
Art zur Verfügung, so kann durch ortspolizeiliche Vorschrift das in der Gemeinde ent- 
fallende genußuntaugliche Fleisch, soweit es nicht zu anderen Zwecken verwendet werden 
darf, in diese Anstalt eingewiesen werden. Gebühren dürfen in diesem Falle, auch für 
den Transport, nicht erhoben werden. 
Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen können auch von der Amtskörper- 
schaft getroffen werden, welchenfalls die in Abs. 3 vorgesehene Verfügung durch bezirks- 
polizeiliche Vorschrift erlassen werden kann. 
§ 75. 
Die Beseitigung des Fleisches durch Vergraben (§ 45 Abs. 2 der Bundesrats- 
bestimmungen 40 hat, wenn dem Besitzer der geeignete Ort dazu fehlt, auf dem öffentlichen 
Wasenplatz zu geschehen (§§ 21 ff. der Ministerialverfügung vom 21. August 1879, be- 
treffend das Kleemeistereiwesen, Reg. Blatt S. 229).
	        
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