Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

68. 
XI. Schlußbestimmungen. 
§ 96. 
Diejenigen Vorschriften dieser Verfügung, welche sich auf die Herstellung der zur 
Durchführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen beziehen, 
treten sofort in Wirksamkeit. 
Im übrigen tritt die Verfügung am 1. April 1903 in Kraft. 
Mit diesem Tage treten die Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 
20. März 1877, betreffend den Transport der zum Schlachten bestimmten Kälber und 
Schweine (Reg. Blatt S. 31), und vom 21. August 1879, betreffend die Beaufsichtigung 
des Verkehrs mit Fleisch (Neg. Blatt S. 243), außer Geltung. 
Die bestehenden Anordnungen in Betreff der Besichtigung der Schlächtereien rc. an- 
läßlich der Gemeinde= und der Bezirksmedizinalvisitationen bleiben unberührt. 
8097. 
Sofern bei den am 1. April 1903 bestehenden Gewerbebetrieben durch die Vor— 
schriften der §§ 5, 54, 55, 56 Neueinrichtungen oder Anderungen der bestehenden Ein- 
richtungen notwendig werden, kann zur Ausführung derselben auf Antrag der Beteiligten 
durch das Oberamt Frist bis zum 1. April 1906 bewilligt werden. 
Stuttgart, den 1. Februar 1903. 
Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.