Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

87 
Beamten und die richterlichen Beisitzer des Landes-Versicherungsamts und bestellt, soweit 
erforderlich, die Beauftragten und Vertreter dieser Behörde. 
82. 
Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung des Bureaus, der Akten und der Geschäfts- 
register; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts, ins- 
besondere in denjenigen zu, welche das Etats= und Kassenwesen, die Geschäftsräume und 
deren Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen 
betreffen. 
83. 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen Teil 
seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landes-Versicherungsamts übertragen. 
Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nach ihm im Dienstrang fol- 
genden ständigen Mitgliede vertreten. 
  
84. 
Die nichtständigen Mitglieder des Landes-Versicherungsamts und deren Stellvertreter 
werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts von dem Vorsitzenden des 
Landes-Versicherungsamts mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Im Falle der 
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. 
85. 
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt in der Regel (zu vergl. § 6) in Sitzungen, 
die der Vorsitzende anberaumt. 
Die Entscheidung ist, soweit nicht in § 22 Abs. 7 in Verbindung mit §#§ 16 und 
18 des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 
30. Juni 1900 und in § 111 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Ziff. 1—3 des In- 
validenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 oder in dieser Verfügung etwas anderes 
bestimmt ist, durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden bedingt. 
In schleunigen Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen. 
Ergibt sich hiebei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung auf Grund 
gemeinsamer mündlicher Beratung erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.