Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Nach diesem Plan ist die rund 20 Kilometer lange Bahn gemäß den Bestimmungen 
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 mit einer 
Spurweite von 1,435 m anzulegen. Sie schließt sich auf der Station Amstetten an 
die Staatsbahn an, folgt dieser zunächst auf kurze Strecke in südöstlicher Richtung und 
geht hierauf, indem sie die Staatsstraße Stuttgart—Ulm überschreitet, mit einer scharfen 
Kurve in nordöstliche Richtung über. Von der Haltestelle Stubersheim aus wendet sie 
sich nach Norden und erreicht zunächst die Haltestelle Schalkstetten und nach überschrei- 
tung der Verbindungsstraße Waldhausen—Eybach die Station Waldhausen. Von hier 
aus wendet sich die Bahn nach Osten, berührt nach einer leichten Ausbiegung nach Norden 
die Haltestelle Gussenstadt und erreicht, südöstliche Richtung einschlagend, die Endstation 
Gerstetten. Stationsanlagen sind vorgesehen für Stubersheim, Schalkstetten, Wald- 
hausen, Gussenstadt und Gerstetten. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Unternehmerin durch 
ihren Vorstand vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Carlsruhe i. Schl., den 8. Mai 1904. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Versügung der Ministerien der Justiz und des friegeweseus, 
betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkanpter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Hehörden. 
Vom 31. Mai 1904. 
Nachdem die Verfügung des Justizministeriums vom 26. September 1879 (Reg. Blatt 
S. 365 u. f.), betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten 
Freiheitsstrafen, durch die Verfügung vom 14. September 1903 (Reg. Blatt S. 161 u. f.) 
aufgehoben worden ist, wird für die Fälle, in welchen die Vollstreckung einer militär- 
gerichtlich erkannten oder durch Strafverfügung des Gerichtsherrn festgesetzten Freiheits- 
strafe auf die bürgerliche Behörde übergeht (vergl. § 15 Abs. 3 des Militär-Strafgesetz-
	        
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