Object: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

64 Deutschland (ohne Preusen). 
18. April. (Kurhessen.) Ein Ministerialbeschluß verordnet bei den 
bevorstehenden Landtagswahlen keinerlei Vorbehalte, Berwahrungen, 
Erwartungen oder Erklärungen anzunehmen. 
18.4.  (Braunschweig.) Der Landtag verhandelt in geheimer Sitzung 
über die Frage der Thronfolge und beschließt die Regierung zu er- 
suchen, gemeinsam mit dem Ausschuß der Versammlung eine ge- 
naue Prüfung der einschlagenden Fragen und des hinsichtlich der- 
selben vorhandenen Materials vorzunehmen. — Die Frage fängt 
an auch in Rechtsschriften behandelt zu werden, theils zu Gunsten 
Hannovers, theils dagegen im Interesse Preußens.  
20.4.  (Hannover.) Den Magistraten der hannover'schen Städte wird 
vom Ministerium eröffnet, daß gegen jedes Magistratsmitglied, 
das sich an politischen Demonstrationen und Manifestationen be- 
theiligen würde, im Disciplinarwege unnachsichtlich werde ein- 
geschritten werden.  
20.4.  (Braunschweig.) Auf den Beschluß des Landtags für eine 
kräftige Centralgewalt mit deutschter Volksvertretung antwortet die 
Regierung: 
„Die Erlangung größerer Sicherheit für 
stellung, die vollständigere Entfaltung der Kräfte der Nation auf dem Ge- 
biete des Verkehrs und eine den Verhältnissen Iautsprechende Gemeinschaft im 
Rechte werden gewiß von allen Deutschen in voller Uebereinstimmung drin- 
gend gewünscht. Dagegen wird der g. Landesversammlung nicht unbekannt 
sein, daß sowohl bei den deutschen Regierungen als auch in der Nation sehr 
verschiedene Ansichten darüber herrschen, auf welche Weise diese hohen 
Ziele zu erreichen sein möchten, und die herzogl. Landesregierung  glaubt sich 
gegenwärtig auf die Versicherung beschränken zu müssen, daß sie stetz 
bereit sein wird, solchen Vereinbarungen der deutschen Regierungen beizu- 
treten, von welchen eine Erhöhung der Wehrkraft, der Rechtssicherheit und 
der Wohlfahrt Deutschlands mit Recht erwartet werden kann“. 
23.4.  (Sachsen-Meiningen.) Der Landtag beschließt , an die Re- 
gierung das Begehren zu stellen, die Verordnungen über die Presse 
und das Vereinswesen außer Kraft zu setzen und üben beide Gegen- 
stände eine auf liberaleren Prinzipien ruhende Vorlage einzubringen. 
Der diesfällige Ausschußbericht spricht dem Bunde die Competenz 
zur Fassung, seiner Beschlüsse über die Ordnung der Presse und 
des Vereinswesens ab und erklärt daher auch die diesfälligen Aus- 
führungsverordnungen der Regierung für rechtsungiltig. 
28.4.  Eine Versammlung thüringischer Landtagsabgeordneter in 
Gotha beschließt: 
,,1) Da unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine gemeinsame deutsche 
Gewerbegesetzgebung nicht zu erreichen steht, so ist dahin zu streben, daß, 
wie in allen übrigen Theilen der Gesetzgebung, so namentlich auch in dieser 
Richtung eine Gemeinsamkeit wenigstens unter den thüringischen Staaten 
erreicht wird. Zur Herstellung solcher Gleichheit in der Gesetzgebung genügt 
die Ausarbeitung gemeinschaftlicher Regierungsvorlagen nicht; es ist vielmehr 
zur Wahrung der vollen verfassungsmäßigen Rechte bei den Volksvertretungen 
der betreffenden Staatsregierungen dahin zu wirken, daß eine Berathung 
des Gegenstandes durch einen von den thüringischen Landtagen zu beschiken- 
 
 
    
    
  
   
je Deutschland gebührende Macht-
	        
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