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8 12.
Von dem Eintreffen des Verurteilten in der Strafanstalt hat die Strafanstalts-
verwaltung sofort derjenigen Behörde, von welcher der Einweisungsschein ausgefertigt ist,
Nachricht zu geben.
Diese Vorschrift findet in den Fällen des 8 11 entsprechende Anwendung.
Die Erteilung der Nachricht geschieht mittels des nach Formular V auszufertigenden
Rückscheins über die Einweisung beziehungsweise den Beginn des Strafvollzugs.
Der Rückschein hat hienach neben der urteilsmäßigen Dauer der erkannten Freiheits-
strafe zutreffenden Falls auch ausdrücklich die Dauer der laut des ergangenen Erkenntnisses
gemäß § 60 des Strafgesetzbuchs auf die erkannte Strafe anzurechnenden Untersuchungs-
haft anzugeben.
Auch ist in dem Rückschein zu bemerken, von welchem Zeitpunkt an die Strafe be-
rechnet ist.
Sofort nach Eingang des Rückscheins hat die Strafvollstreckungsbehörde den Inhalt
desselben einer genauen Durchsicht zu unterwerfen und, falls sich ein Anstand ergeben
sollte, hierüber mit der Strafanstaltsverwaltung beziehungsweise dem Gefängnisvorstand
in Rücksprache zu treten.
liber die erfolgte Durchsicht ist seitens der Strafvollstreckungsbehörde auf dem Rück-
schein Vormerkung zu machen und letzterer sodann den Akten einzuverleiben.
§ 13.
Bei Einleitung des Strafvollzugs sind die Einzuliefernden vor ihrer Absendung
ärztlich zu untersuchen (zu vergl. Formular I, Ziff. 8 und Formular II).
Dabei wird noch besonders auf § 455 der Militär-Strafgerichtsordnung verwiesen.
Kranke, aber transportfähige Verurteilte sind in der Regel sofort einzuliefern. Ist
indessen infolge des dermaligen körperlichen Zustandes eines Verurteilten die für gesunde
Gefangene geltende hausordnungsmäßige Behandlung nicht durchführbar, dagegen im
Falle eines Strafaufschubs seine Wiederherstellung in angemessener Zeitkürze zu erwarten,
so ist die Strafvollstreckung dann aufzuschieben, wenn der Verurteilte nicht fluchtverdächtig
ist und auch keine sonstigen dringlichen Umstände für sofortige Einleitung des Straf-
vollzugs sprechen.