Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Falls der Verurteilte nicht im Besitz eigener Kleider sich befindet, ist für eine aus- 
reichende Bekleidung auf dem Transport nach Maßgabe des § 5 Ziff. 5 der Militär- 
Strafvollstreckungs-Vorschrift Sorge zu tragen. 
814. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit ihrer Verkündigung an die Stelle der 
gemeinschaftlichen Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens vom 
17. Dezember 1879 (Reg. Blatt S. 479 und Mil. V. Blatt 1880 S. 5). Die Ver—- 
fügungen des Justizministeriums vom 30. März 1903, Reg. Blatt S. 183 und Amts- 
blatt S. 28, und des Kriegsministeriums vom 2. April 1903, Mil. V. Blatt S. 68, werden 
aufgehoben. 
Dabei werden die Militärbehörden zugleich darauf hingewiesen, daß von den in 
§ 11 Abs. 2 der gemeinschaftlichen Verfügung vom 17. Dezember 1879 als noch geltend 
aufgeführten Verfügungen nunmehr sämtliche — mit Ausnahme der unter Ziff. 3 u. 6 
genannten, vergl. mit den Verfügungen des Justizministeriums vom 5. Mai 1896 (Reg.- 
Blatt S. 111) und vom 4. April 1902 (Reg. Blatt S. 77) — in Wegfall gekommen sind. 
Stuttgart, den 31. Mai 1904. 
Breitling. v. Schnürlen.
	        
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