Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Steuerpflichtigen eine Steuererklärung (s. unten §§ 18 und 19 Ziff. 14) nicht abgegeben 
wird, sind die Schuldzinsen, Renten und Lasten, deren Abzug beansprucht wird, auf die 
ergangene Aufforderung bis spätestens 8. April anzumelden. 
Beträge, welche der Schuldner neben den Zinsen zur allmählichen Tilgung des 
Kapitals freiwillig oder infolge einer rechtlichen Verpflichtung entrichtet (Amortisations-, 
Tilgungsquoten) oder welche im Zwangswege (z. B. im Gehaltsabzugsverfahren) von 
ihm beigetrieben werden, sind nicht abzugsfähig. Ob und inwieweit die von dem 
Schuldner zu entrichtenden Jahresbeträge als Zinsen oder als Tilgungsquoten anzusehen 
sind, ist im einzelnen Fall nach dem Inhalt der Schuldverschreibung oder nach den maß- 
gebenden Bestimmungen oder Satzungen der darleihenden Kreditanstalt zu beurteilen. 
Renten sind abzugsfähig ohne Unterschied, ob deren Gewährung auf besonderer 
privat= oder öffentlichrechtlicher oder auf allgemeiner gesetzlicher Verpflichtung beruht. 
Unter Renten sind hiebei nur solche periodisch wiederkehrende Leistungen verstanden, welche 
keine Kapitalrückzahlung in sich begreifen. Renten, in welchen eine Kapitalrückzahlung 
begriffen ist, sind nach Abs. 2 gegenwärtiger Ziffer zu behandeln. 
Voraussetzung für den Abzug von Lasten ist: a. daß die Lasten dauernde sind, daß 
also die Leistung sich periodisch wiederholt; eine unbegrenzte Dauer ist nicht verlangt; 
b. daß ein besonderer privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Verpflichtungsgrund für 
den Belasteten vorliegt wie bei Reallasten und bei gewissen Wegbaulasten oder Schullasten. 
Soweit die von dem Steuerpflichtigen zu entrichtenden Schuldzinsen oder Renten, 
sowie die demselben kraft besonderem privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Ver- 
pflichtungsgrund obliegenden dauernden Lasten auf den nach Art. 8 Ziff. 1 und 2 des 
Gesetzes von der Einkommensteuer ausgenommenen Einkommensquellen haften, kommen 
dieselben an dem in Mürttemberg steuerbaren Einkommen nicht in Abzug. Umgekehrt 
sind in dem Falle, wenn sich die Besteuerung nur auf das in Art. 3 des Gesetzes be- 
zeichnete Einkommen erstreckt, nur die Zinsen solcher Schulden oder solche Renten oder 
Lasten abzugsfähig, welche auf den in Württemberg zu besteuernden Einkommensquellen 
haften. 
Haftet eine Schuld, Rente oder Last ungeteilt zugleich auf steuerpflichtigen und auf 
solchen Einkommensquellen, welche der württembergischen Steuerpflicht nicht unterliegen, 
so ist der Gesamtbetrag der Schuldzinsen, Renten oder Lasten nach dem Verhältnis des 
Einkommens einerseits aus den steuerpflichtigen, andererseits aus den steuerfreien Quellen
	        
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