Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Behufs Ermittlung des Einkommens sind: 
I. in Einnahme zu stellen: 
1) der Wert des Betriebskapitals am Schlusse des Wirtschaftsjahrs; 
demselben sind zuzuschlagen: 
2) die aus dem Wirtschaftsbetrieb entnommenen Verwendungen zur Verbesserung 
und Vermehrung des nicht zum Betriebskapital gehörigen Vermögens; hieher 
gehören z. B. Ausgaben für den Ankauf weiterer Grundstücke, für dauernde Ver- 
besserung von Grundstücken durch Entwässerungsanlagen u. dergl., für Errichtung 
von Wirtschafts= und Wohngebänden, Abtragung von Kapitalschulden, Kauf- 
schillingszielern, für Kapitalanlagen usw.; 
3) die aus der Wirtschaft bestrittenen Ausgaben des Familienhaushalts einschließlich 
der persönlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen. Hieher gehören die Löhne für 
das nicht im Wirtschaftsbetrieb tätige Personal, die Ausgaben für Heizung und 
Beleuchtung zu anderen als dem Wirtschaftsbetrieb dienenden Zwecken, die 
Mobiliarfeuerversicherungsbeiträge für die nicht im Wirtschaftsbetrieb verwendete 
Fahrnis, die Auslagen für den Ankauf von Kleidern u. dergl. für den Steuer- 
pflichtigen und seine Familie, die von dem Steuerpflichtigen zu bezahlenden 
Lebensversicherungsprämien und direkten Steuern, wie überhaupt alle Ausgaben, 
welche keine Betriebsausgaben darstellen; 
der nach den örtlichen Mittelpreisen zu berechnende Geldwert aller Wirtschafts- 
erzeugnisse, welche zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen, zum 
Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie des nicht im Wirtschaftsbetriebe 
tätigen Personals verbraucht oder sonst zum Nutzen oder der Annehmlichkeit der 
Familie und des eben bezeichneten Personals verwendet sind (vergl. oben X 1 Ziff. 2). 
II. In Ausgabe zu stellen sind: 
1) der Wert des Betriebskapitals am Anfang des Wirtschaftsjahrs; 
2) ein der Abnutzung entsprechender Betrag von dem Wert der zum Wirtschafts- 
betrieb gehörigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen; 
3) Vermehrungen des Betriebskapitals, soweit sie nicht aus dem Wirtschaftsbetrieb 
selbst herrühren, sondern demselben von außen zugeführt wurden. 
Der Unterschied zwischen der Summe der unter 1 Ziff. 1—4 in Einnahme gestellten 
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