Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Einschätzung 
nach Mustern. 
Einkommen 
aus Forst- 
wirtschaft. 
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Beträge und der Summe der unter II Ziff. 1—3 in Ausgabe gestellten Beträge bildet 
das Einkommen aus dem Betrieb der Landwirtschaft. 
III. Zu dem im Wirtschaftsbetrieb tätigen Personal (vergl. vorstehend 1 Ziff. 3 und 4) 
sind auch Familienangehörige mit Ausnahme der Ehefrau dann zu rechnen, wenn durch 
deren Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen eine ständige Hilfsperson ersetzt 
wird. 
Ist das im Familienhaushalt oder für sonstige nicht der Wirtschaft dienende Zwecke 
verwendete Personal zugleich auch im Wirtschaftsbetrieb tätig, so sind die Auslagen für 
dasselbe (Gehalt, Lohn und sonstige Dienstbezüge, verbrauchte Erzeugnisse, Beiträge zu 
Kranken= usw. Kassen) nur zu einem dem Umfange der Dienstleistungen außerhalb des 
Wirtschaftsbetriebs entsprechenden Teile unter I Ziff. 3 und 4 zu berücksichtigen. Ebenso 
sind sonstige Ausgaben, welche gemeinsam für den Wirtschaftsbetrieb und den Familien= 
haushalt oder andere nicht der Wirtschaft dienende Zwecke gemacht worden sind, nur zu 
einem entsprechenden Teil unter I Ziff. 3 zu berücksichtigen. 
C. Bei Steuerpflichtigen, welche keine Steuererklärung abgeben, findet, soweit nicht 
eine ins einzelne gehende Einschätzung für erforderlich erachtet wird, eine summarische 
Einschätzung nach Mustern statt. Als Muster dienen nach vorbildlichen Fällen angestellte 
Reinertragsberechnungen. Auch bei diesem vereinfachten Verfahren haben jedoch die 
persönlichen Verhältnisse, die Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der einzelnen Steuer- 
pflichtigen Berücksichtigung zu finden. 
D. Bei Berechnung des Einkommens aus Forstwirtschaft (Waldungen) ist 
1) in Einnahme zu stellen insbesondere: der gesamte Erlös für die im maßgebenden 
Jahre gegen Barzahlung oder auf Kredit veräußerten Erzeugnisse sowie der nach 
den örtlichen Mittelpreisen zu berechnende Geldwert der für den Familienhaushalt 
und sonstigen eigenen Bedarf des Steuerpflichtigen verbrauchten Erzeugnisse des 
eigenen forstwirtschaftlichen Betriebs, ferner die Zinsen und sonstigen Bezüge 
aus etwaigen Forderungen und Wertpapieren, die zum forstwirtschaftlichen Betriebs- 
kapital gehören, auch wenn sie noch nicht eingegangen sind. Ergebnisse außer- 
ordentlicher Abtriebe sind nur dann nicht einzurechnen, wenn und soweit diese 
durch Naturereignisse (z. B. Windbruch, Schneedruck, Insektenschaden) verursacht sind. 
2) In Ausgabe sind zu stellen — auch wenn die Bezahlung noch rückständig ist 
— insbesondere:
	        
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