Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Renten. 
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Vorteilen, welche unter verschiedenen Namen, wie Rabatt, Provision u. dergl., 
bezogen werden. 
3) Unter Renten im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind solche 
wiederkehrenden geldwerten Bezüge zu verstehen, welche entweder auf einem beson- 
deren Rechtsgrund (z. B. auf Vertrag, letztwilliger Verfügung) beruhen oder auf 
Grund einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung, also insbesondere auf Grund- 
der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezogen werden, auch wenn sie 
kündbar sind oder widerrusen werden können, übrigens unter der Voraussetzung, 
daß dieselben nicht als Teil eines Diensteinkommens bezogen oder mit Rücksicht 
auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit einer Person an diese 
selbst oder an ihre Hinterbliebenen gereicht werden. Unterstützungen und andere 
Zuwendungen, deren Entrichtung von dem freien Willen des Gebers abhängig 
ist, sind, auch wenn sie sich tatsächlich wiederholen, zur Anrechnung als Renten- 
einkommen nicht geeignet. Im übrigen macht es keinen Unterschied, ob die Ver- 
pflichtung des Gebers gegen den Empfänger selbst oder gegen einen Dritten rechts- 
verbindlich eingegangen ist. 
1. Einkommen aus Beruf, Dienst- oder Arbeitsverhältnissen usw. 
§ 12. 
(Zu Art. 6 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 15 des Gesetzes.) 
Das Einkommen aus Beruf, Dienst= oder Arbeitsverhältnissen umfaßt das Ein- 
kommen aus jeder gewinnbringenden Beschäftigung, welche nicht als selbständiger Betrieb 
der Land= oder Forstwirtschaft, von Gewerbe oder Handel anzusehen ist, mag dieselbe 
als Hauptberuf oder als Nebenbeschäftigung ausgeübt werden. Außerdem gehören hieher 
alle Einkünfte aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge und Vorteile jeder Art, soweit 
diese Einkünfte nicht als Einkommen aus Grundeigentum, Gewerben oder Kapitalen und 
Renten anzusehen sind. 
Im einzelnen gilt folgendes: 
1) Der Einkommensteuer unterliegt die gesamte dem Steuerpflichtigen für seine 
Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherte oder tatsächlich gewährte 
Gegenleistung abzüglich der nach Art. 91 Ziff. 1 verglichen mit Art. 15 Abs. 4—6 
des Gesetzes abrechenbaren Ausgaben.
	        
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