Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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oben das Einkommen besonders zu berechnen; das Ergebnis ist getrennt nach 
den genannten Arten von Einkommensquellen in die hiefür bestimmte Spalte des 
Formulars unter III Ziff. 1—4 einzutragen. 
Besonders anzugeben sind die in dem Formular unter IV Ziff. 1—3 bezeichneten 
Ausgaben an Steuern, Schuldzinsen, Renten, Lasten und Beiträgen zu Ver- 
sicherungs= und Pensionskassen, deren Abzug beansprucht wird. Diese Ausgaben 
sind demgemäß erst am Gesamteinkommen (Summe III) und nicht am Ertrag 
der einzelnen Einkommensquellen abzuziehen. 
Die Bestimmung, daß der Verlust, welcher bei der Berechnung des Einkommens 
aus einer einzelnen Art von Einkommensquellen sich ergeben hat, von dem Steuer- 
pflichtigen an dem Gesamtbetrag des Jahreseinkommens (Summe III) in Abzug 
gebracht werden darf, erstreckt sich nicht auf Verluste, welche sich bei steuerpflich- 
tigen Spekulationsgeschäften im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes 
ergeben. Diese dürfen nur an dem in dem betreffenden Jahr aus Spekulations- 
geschäften erzielten Gewinn in Abzug gebracht werden (Ges. Art. 13 Abs. 3). 
Die geldwerten Einkommensteile, wie Naturalien, Genuß von Gütern, Wohnung, 
Kost u. dergl., sind, soweit nicht der Steuerpflichtige von der ihm durch Art. 47 
des Gesetzes eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will, nach örtlichen Mittel- 
preisen beziehungsweise nach den zur Zeit der Entnahme geltenden eigenen 
Verkaufspreisen (Ges. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2) in die Steuererklärung auf- 
zunehmen. 
2) Die Steuererklärung über das Einkommen der Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, der Berggewerkschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung, sowie der rechtsfähigen Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften erfolgt nach an- 
liegendem Formular 8, wobei hervorzuheben ist, daß die Ausfüllung der Spalte IIIb 
für die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften nicht in Frage kommt. 
3) Im übrigen gibt der Vordruck der Formulare die erforderliche Anleitung zur 
Ausfüllung derselben. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seiner Angabe zu Grunde 
liegenden Einzelberechnungen oder andere zum Verständnis seiner Angaben dienende 
Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder eine derselben beizufügende Anlage 
aufzunehmen. 
S. 
½c# 
— 
Steuer- 
erklärung 
mit 
Formular B. 
Anlag *
	        
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