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Tierarzt nur den mit der Pflege der Tiere betrauten Personen zu gestatten; der Zutritt
zu den anderen Ausstellungsräumen ist den letzteren zu verbieten.
Diejenigen Plätze, an welchen das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat,
oder von welchen nach den Umsländen anzunehmen ist, daß sie durch Kot, Futterreste usw.,
die von jenem Geflügel herrühren, verunreinigt wurden, sind sofort zu reinigen und zu
desinfizieren.
Die auf Grund eines Seuchenverdachts getroffenen vorläufigen Maßregeln sind
aufzuheben, sobald durch die in jedem Falle vorzunehmende bakteriologische Untersuchung
der Verdacht nicht bestätigt wird.
8 18.
Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf auch gesundes
Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem Ausstellungsorte nicht entfernt
werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchenausbruch durch den beamteten Tierarzt festgestellt
worden ist, für die Dauer von mindestens 5 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle,
der sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat.
Die Unterbringung des Geflügels kann auch in anderen Räumen am Ausstellungsort
erfolgen, sofern damit die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.
Für die Ausfuhr geschlachteten gesunden Geflügels können vom Oberamt Ausnahmen
zugelassen werden, soweit damit die Gefahr einer Verbreitung der Seuche nicht ver-
bunden ist.
§ 19.
Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und der Beobachtungsräume als
erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder verdächtigen
Tiere verendet oder getötet sind oder wenn die Unverdächtigkeit des überlebenden Geflügels
durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt und wenn außerdem die vor-
geschriebene Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käsige und Räumlichkeiten nach
Anweisung des beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist.
8 20.
Geflügel, welches aus dem Auslande (Reichsausland) nach Württemberg eingeführt
wird, darf, wenn die Einfuhr mit der Eisenbahn oder im Schiffahrtsverkehr erfolgt, von
der Entladestation, und wenn die Einfuhr auf dem Landwege geschieht, aus dem ersten
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