Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Tierarzt nur den mit der Pflege der Tiere betrauten Personen zu gestatten; der Zutritt 
zu den anderen Ausstellungsräumen ist den letzteren zu verbieten. 
Diejenigen Plätze, an welchen das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat, 
oder von welchen nach den Umsländen anzunehmen ist, daß sie durch Kot, Futterreste usw., 
die von jenem Geflügel herrühren, verunreinigt wurden, sind sofort zu reinigen und zu 
desinfizieren. 
Die auf Grund eines Seuchenverdachts getroffenen vorläufigen Maßregeln sind 
aufzuheben, sobald durch die in jedem Falle vorzunehmende bakteriologische Untersuchung 
der Verdacht nicht bestätigt wird. 
8 18. 
Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf auch gesundes 
Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem Ausstellungsorte nicht entfernt 
werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchenausbruch durch den beamteten Tierarzt festgestellt 
worden ist, für die Dauer von mindestens 5 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, 
der sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat. 
Die Unterbringung des Geflügels kann auch in anderen Räumen am Ausstellungsort 
erfolgen, sofern damit die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist. 
Für die Ausfuhr geschlachteten gesunden Geflügels können vom Oberamt Ausnahmen 
zugelassen werden, soweit damit die Gefahr einer Verbreitung der Seuche nicht ver- 
bunden ist. 
§ 19. 
Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und der Beobachtungsräume als 
erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken oder verdächtigen 
Tiere verendet oder getötet sind oder wenn die Unverdächtigkeit des überlebenden Geflügels 
durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt und wenn außerdem die vor- 
geschriebene Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käsige und Räumlichkeiten nach 
Anweisung des beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist. 
8 20. 
Geflügel, welches aus dem Auslande (Reichsausland) nach Württemberg eingeführt 
wird, darf, wenn die Einfuhr mit der Eisenbahn oder im Schiffahrtsverkehr erfolgt, von 
der Entladestation, und wenn die Einfuhr auf dem Landwege geschieht, aus dem ersten 
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