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Hekauntmachung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschangesetzes vom 3. Juni 1900.
Vom 14. Juni 1904.
Die nachstehende in der Nr. 20 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1904
veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 190,
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh-
und Fleischbeschaugesetz,
wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 14. Juni 1901. Pischek.
Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und
Fleischbeschaugesetz. Vom 9. Mai 1904.
Der Bundesrat hat beschlossen, den § 10 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh-
und Fleischbeschaugesetze (Zentralblatt für 1902, Beilage zu Nr. 22 S. 347), wie folgt zu fassen:
8 10.
(1) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten.
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem die Ware
wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne aus der zollamt-
lichen Kontrolle oder — im Postverkehr — aus dem Gewahrsame der Postverwaltung zu treten.
(3) Bei der Uberführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren Durch-
fuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen,
bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des
Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist.
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens,
betreffend Abänderungen der Kandwehr-Hezirks-Einteilung für das Deutsche Reich.
Vom 17. Juni 1901.
Im nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juni ds. Is.,
betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Einteilung für das Deutsche Reich (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich von 1904 Nr. 24 S.179) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 17. Juni 1904.
Pischek. v. Schnürlen.
*) Württ. Reg. Bl. von 1902 S. 333.