Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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in Verpackung von starker Pappe aufgeliefert werden; eine leichtere Verpackung ist auch 
bei Briefsendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die Zelluloid oder Zelluloidwaren 
enthalten, müssen als solche in die Augen fallend gekennzeichnet sein; bei Paketen ist der 
Inhalt auch auf der Postpaketadresse anzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften 
haftet der Absender für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden. 
Sodann ist der bisherige Abs. IV mit V zu bezeichnen. 
2. Im § 18 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geld- 
sendungen“ ist unter III als zweiter Absatz einzuschalten: 
Von den Reichs= und Staatsbehörden sowie von den Reichsbankanstalten abgesandte 
Geldbeutel werden auch mit Plombenverschluß zur Postbeförderung zugelassen, sofern die 
Plombe nach Einrichtung und Beschaffenheit den postseitig gestellten Anforderungen 
entspricht. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 15. Juli 1904 in Kraft. 
Stuttgart, den 8. Juli 1901. 
v. Soden. 
Gedruckt in der BuMchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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