Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

199 
15. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 20. Juli 1904. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Ausgabe einer 
Telegraphenordnung für Württemberg. Vom 13. Juli 1 
  
Verfügung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend die Ausgabe einer Telegraphenordnung für württemberg. Vom 13. Juli 1904. 
Vom 20. Juli d. J. ab tritt an Stelle der unter dem 3. Juli 1897 erlassenen 
Telegraphenordnung (Reg. Bl. 1897 S. 115) die nachstehende 
Telegraphenordnung 
in Kraft, welche die Bestimmungen für den Telegraphenverkehr innerhalb Württembergs 
enthält. 
§ 1. 
Benutzung des Telegraphen. 
I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Anstalten zeit- 
weise ganz oder zum Teil für alle oder für gewisse Gattungen von Telegrammen zu 
schließen. 
II. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten
	        
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