Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Berschlechterung  —  315

8  geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges
  und  einer  zufälligen  V.  auf
den  Käufer  über.  451.

467  s.  Vertrag  —  Vertrag  347,  351.

487  V.  des  gekauften  Tieres  vor  Vollziehung
  der  Wandelung  s.  Kauf  —
Kauf.

498,  501  V.  der  von  dem  Wiederverkäufer
im  Falle  der  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
  herauszugebenden  Sache  s.
Kauf  —  Kauf.

Leihe.

602,  606  Veränderungen  oder  V.  einer

geliehenen  Sache  s.  Leihe  —  Leihe.
Leistung.

280,  286  s.  Vertrag  —  Vertrag  347,  351.

290,  292  V.  eines  Gegenstandes  während
des  Verzugs  des  Schuldners  f.
Leistang  —  Leistung.

Miete.

543,  555  s.  Vertrag  —  Vertrag  347.

548,  558  Veränderungen  oder  V.  der  gemieteten
  Sache  s.  Miete  —  Miete.

Nießbrauch.

1048  s.  Pacht  588.

1050,  1057  Veränderungen  oder  V.  der  dem
Nießbrauch  unterliegenden  Sachen  .
Niessbrauch  —  Nießbrauch.

Pacht.

588  Der  Pächter  trägt  die  Gefahr  des  zufälligen
  Unterganges  und  einer  zufälligen
  V.  des  Inventaoers
581,  587.

Pfandrecht.

1226  V.  des  Pfandes  s.  Pfandrecht  —

Pfandrecht.

Rentenschuld  s.  Hpothek  —

Hypothek  1133.

Testament.

1201

2132  Veränderungen  oder  V.  von  Erbschaftssachen,

  die  durch  ordnungsmäßige

  Benutzung  herbeigeführt  werden,

  hat  der  Vorerbe  nicht  zu  vertreten.
Vertrag.

321  Verweigerung  der  Leistung  wegen  V.

der  Vermögensverhältnisse  des  anderen

 

—  Verschluß

§  Teils  bei  einem  Vertrage  s.  Vertrag
—  Vertrag.

347,  351  V.  der  beim  Rücktritt  vom  Vertrage
  herauszugebenden  Sachen  s.
Vertrag  —  Vertrag.

Werkvertrag.

644  Für  den  zufälligen  Untergang  und
eine  zufällige  V.  des  von  dem  Besteller
  gelieferten  Stoffes  ist  der  Unternehmer
  nicht  verantwortlich  646.

645  V.  eines  bestellten  Werkes  infolge
eines  Mangels  des  von  dem  Besteller
gelieferten  Stoffes  oder  infolge  einer
von  dem  Besteller  für  die  Ausführung
erteilten  Anweisung  s.  Werkvertrag
—  Werkvertrag.

651  s.  Kauf  446.

Verschluss  s.  auch  Mitverschluss.
Art.
757  Einführungsgesetz  s.  Testament
2238.
8  Erbvertrag.

2276  s.  Testament  2238.
2277  Die  über  einen  Erbvertrag  aufgenommene

  Urkunde  soll  nach  Maßgabe
des  8  2246  verschlossen  werden  s.
Erbvertrag  —  Erbvertrag.

2300  f.  Testament  2260,  2273.

Testament.

2238  Der  Erblasser  kann  die  seinen  letzten

Willen  enthaltende  Schrift  dem  Gericht
  oder  einem  Notar  offen  oder
verschlossen  übergeben.  2232,  2241,
2249.

2246  Das  über  die  Errichtung  des  Testaments

  aufgenommene  Protokoll  soll
nebst  Anlagen,  insbesondere  im  Falle
der  Errichtung  durch  übergabe  einer
Schrift  nebst  dieser  Schrift,  von  dem
Richter  oder  dem  Notar  in  Gegenwart
  der  übrigen  mitwirkenden  Personen
  und  des  Erblassers  mit  dem
Amtssiegel  verschlossen,  mit  einer  das
Testament  näher  bezeichnenden  Aufschrift,
  die  von  dem  Richter  oder