Berschlechterung — 315
8 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges
und einer zufälligen V. auf
den Käufer über. 451.
467 s. Vertrag — Vertrag 347, 351.
487 V. des gekauften Tieres vor Vollziehung
der Wandelung s. Kauf —
Kauf.
498, 501 V. der von dem Wiederverkäufer
im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechts
herauszugebenden Sache s.
Kauf — Kauf.
Leihe.
602, 606 Veränderungen oder V. einer
geliehenen Sache s. Leihe — Leihe.
Leistung.
280, 286 s. Vertrag — Vertrag 347, 351.
290, 292 V. eines Gegenstandes während
des Verzugs des Schuldners f.
Leistang — Leistung.
Miete.
543, 555 s. Vertrag — Vertrag 347.
548, 558 Veränderungen oder V. der gemieteten
Sache s. Miete — Miete.
Nießbrauch.
1048 s. Pacht 588.
1050, 1057 Veränderungen oder V. der dem
Nießbrauch unterliegenden Sachen .
Niessbrauch — Nießbrauch.
Pacht.
588 Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen
Unterganges und einer zufälligen
V. des Inventaoers
581, 587.
Pfandrecht.
1226 V. des Pfandes s. Pfandrecht —
Pfandrecht.
Rentenschuld s. Hpothek —
Hypothek 1133.
Testament.
1201
2132 Veränderungen oder V. von Erbschaftssachen,
die durch ordnungsmäßige
Benutzung herbeigeführt werden,
hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Vertrag.
321 Verweigerung der Leistung wegen V.
der Vermögensverhältnisse des anderen
— Verschluß
§ Teils bei einem Vertrage s. Vertrag
— Vertrag.
347, 351 V. der beim Rücktritt vom Vertrage
herauszugebenden Sachen s.
Vertrag — Vertrag.
Werkvertrag.
644 Für den zufälligen Untergang und
eine zufällige V. des von dem Besteller
gelieferten Stoffes ist der Unternehmer
nicht verantwortlich 646.
645 V. eines bestellten Werkes infolge
eines Mangels des von dem Besteller
gelieferten Stoffes oder infolge einer
von dem Besteller für die Ausführung
erteilten Anweisung s. Werkvertrag
— Werkvertrag.
651 s. Kauf 446.
Verschluss s. auch Mitverschluss.
Art.
757 Einführungsgesetz s. Testament
2238.
8 Erbvertrag.
2276 s. Testament 2238.
2277 Die über einen Erbvertrag aufgenommene
Urkunde soll nach Maßgabe
des 8 2246 verschlossen werden s.
Erbvertrag — Erbvertrag.
2300 f. Testament 2260, 2273.
Testament.
2238 Der Erblasser kann die seinen letzten
Willen enthaltende Schrift dem Gericht
oder einem Notar offen oder
verschlossen übergeben. 2232, 2241,
2249.
2246 Das über die Errichtung des Testaments
aufgenommene Protokoll soll
nebst Anlagen, insbesondere im Falle
der Errichtung durch übergabe einer
Schrift nebst dieser Schrift, von dem
Richter oder dem Notar in Gegenwart
der übrigen mitwirkenden Personen
und des Erblassers mit dem
Amtssiegel verschlossen, mit einer das
Testament näher bezeichnenden Aufschrift,
die von dem Richter oder