Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

227 
II. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung von 
bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso 
alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie für eine 
Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom 
Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden. 
III. Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wiederholung 
einer als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der Ge- 
bühren für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß 
das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden 
sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig 
wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für die Wörter nicht erstattet, welche in 
dem Berichtigungstelegramm und in der Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungs- 
telegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der nicht 
entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig übermittelten 
Wörter erstattet. . 
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung 
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V. Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telegramme können durch 
Vermittelung der Aufgabe= oder der Ankunfts-Telegraphenanstalt auch mittels Post 
gemacht werden. Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 J. Außerdem 
hat der Antragsteller noch weitere 20 H zu entrichten, wenn er eine Antwort durch die 
Post verlangt. 
23. 
Telegrammabschriften. 
I. Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich 
als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen 
aufgegebenen und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort 
und Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften noch vorhanden sind. 
Die Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.