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II. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Zurückziehung von
bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso
alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mitteilungen, dürfen, wenn sie für eine
Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom
Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden.
III. Die Gebühren für die Berichtigungstelegramme, durch welche die Wiederholung
einer als fehlerhaft vermuteten Stelle verlangt worden ist, werden einschließlich der Ge-
bühren für die Antworten auf Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß
das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden
sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig
wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für die Wörter nicht erstattet, welche in
dem Berichtigungstelegramm und in der Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungs-
telegramm richtig übermittelten Wörter beziehen.
Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der nicht
entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gebühr für die richtig übermittelten
Wörter erstattet. .
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
V. Die vorerwähnten Mitteilungen über schon beförderte Telegramme können durch
Vermittelung der Aufgabe= oder der Ankunfts-Telegraphenanstalt auch mittels Post
gemacht werden. Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 20 J. Außerdem
hat der Antragsteller noch weitere 20 H zu entrichten, wenn er eine Antwort durch die
Post verlangt.
23.
Telegrammabschriften.
I. Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich
als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen
aufgegebenen und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort
und Tag der Aufgabe genau angeben können und die Urschriften noch vorhanden sind.
Die Urschriften werden 8 Monate lang aufbewahrt.