Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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direktion der Staatseisenbahnen zu richten. Den Gesuchen um Zulassung zur Ausbildung 
für die erste Anstellung sind beizufügen: 
1) der Nachweis über das Lebensalter; für die Regel werden nur Personen im 
Alter von 21 bis 36 Jahren zugelassen; 
2) das Zeugnis eines Bahnarztes auf dem vorgeschriebenen Formular; 
3) ein Leumundszeugnis und Auszug aus dem Strafregister der Heimatgemeinde; 
4) Nachweise über die seitherige Beschäftigung; 
5) die militärischen Dienstpapiere; 
6) ein Lebenslauf mit Angabe der persönlichen und Familienverhältnisse (ausgefüllte 
Stammliste). 
Gesuch und Lebenslauf müssen von dem Nachsuchenden selbst verfaßt und geschrie- 
ben sein. 
Die Generaldirektion erkennt über die Zulassung. 
Zweiter Abschnitt. 
B. PFrüfung. 
§ 3. 
Die nach der Ausbildungs= und Probezeit stattfindende Prüfung umfaßt folgende 
Gegenstände: 
A. in sämtlichen Prüfungen: 
a. Rechnen in den 4 Grundarten mit ganzen benannten Zahlen, 
b. Kenntnis der allgemeinen Dienstvorschriften, der Bestimmungen über das Ver- 
halten bei Betriebsstörungen und Unfällen, sowie der Anleitung über die erste 
Hilfe bei Unfällen auf Eisenbahnen, 
. schriftliche oder mündliche Anzeige über einen Vorgang aus dem Dienstkreis 
des zu Prüfenden, 
d. Fertigkeit im Gebrauch des Fernsprechers. 
B. Sodann in der Prüfung: 
I. Für Stationsdiener und Portiers: 
1) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
	        
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