Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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8 10. 
Im Falle des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes hat das Bezirkssteueramt alsbald nach 
Beseitigung der etwa erhobenen Anstände und Mängel einen die betreffenden Besteuerungs- 
gegenstände enthaltenden Auszug aus den Steueränderungsverzeichnissen dem Oberamt= 
mann zu übergeben. · 
Der Oberamtmann hat die ihm obliegende Prüfung und Feststellung im Anschluß 
an die durch den Bezirkssteuerbeamten vorzunehmende allgemeine Prüfung zu besorgen; 
es haben sich daher das Oberamt und das Bezirkssteueramt über die für die Prüfung 
und Feststellung der Katasterbeträge zu bestimmende Zeit zu verständigen. 
In dem Verhandlungsprotokoll ist ein vom Oberamtmann zu unterzeichnender Ein- 
trag über die Prüfung und Feststellung der Katasterbeträge der in Betracht kommenden 
Besteuerungsgegenstände zu machen. 
Bei einer Anderung des Steuerkapitals ohne gleichzeitige Anderung des Steueran- 
schlags (z. B. bei einer Anderung infolge Veränderung des Meßgehalts), sowie bei Ex- 
katastrierungen ist die Mitwirkung des Oberamtmanns nicht erforderlich. 
§ 11. · 
(Zu Art. 10 des Gesetzes.) 
Die Eröffnung des Ergebnisses der Einschätzungen aus Anlaß der Fortführung der 
Kataster der nur gemeindesteuerpflichtigen Gegenstände erfolgt durch Mitteilung eines 
Auszugs aus den Anderungsverzeichnissen bezw. aus dem Gewerbeverzeichnis. Der Aus- 
zug aus letzterem hat lediglich das Steuerkapital zu enthalten. 
In diesen Auszug sind auch diejenigen Fälle aufzunehmen, in welchen für bisher 
gemeindesteuerpflichtige Gegenstände Steuerfreiheit beansprucht und gewährt wird. 
Hatte der Oberamtmann an die Stelle des Bezirkssteuerbeamten zu treten (§ 10), 
so hat er auch für die vorgeschriebenen Eröffnungen zu sorgen. 
über den Vollzug der Eröffnungen sind Bescheinigungen beizubringen und dem Ver- 
handlungsprotokoll anzuschließen. 
§12. 
Ist gegen die von dem Oberamtmann festgestellten Steueranschläge Beschwerde er- 
hoben worden, so hat dieser sich über die Beschwerde zu äußern und es erfolgt die Vor-
	        
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