Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Den Gemeinden sind die überwiesenen Anteile an den Einheitssätzen mittelst besonderer 
Mitteilung gegen Bescheinigung zu eröffnen. Dieselben haben hievon in den Fällen, in 
welchen der Ansatz und der Einzug der Gemeindeeinkommensteuer durch den Staat be- 
sorgt wird, dem Bezirkssteueramt Mitteilung zu machen. 
Auf die Erhebung der Beschwerde gegen diese Verteilung finden die zum Ein- 
kommensteuergesetz ergehenden Vollzugsvorschriften über die Beschwerdeerhebung entsprechende 
Anwendung. 
* 44. 
(Zu Art. 32 Abs. 7 des Gesetzes.) 
Wenn durch die Einschätzung der nur gemeindesteuerpflichtigen Gegenstände besondere 
Kosten von Belang entstehen, welche von der betreffenden Gemeinde zu tragen sind, so 
find solche besonders zu verzeichnen und dem Steuerkollegium zur Anweisung vorzulegen. 
8 45. 
(Zu Art. 24 bis 33 des Gesetzes.) 
1. Die Gemeinden können den Ansatz und Einzug der Gemeindeeinkommensteuer 
entweder selbst besorgen oder durch die Staatssteuerbehörden besorgen lassen. 
2. Gemeinden, welche den Ansatz und Einzug der Gemeindeeinkommensteuer durch 
die Staatssteuerbehörden besorgen lassen wollen, haben spätestens drei Monate vor Be- 
ginn des Steuerjahrs, von welchem ab Ansatz und Einzug durch die Staatssteuerbehörden 
erfolgen soll, bei dem Bezirkssteueramt hierauf Antrag zu stellen. Ebenso ist die etwaige 
Kündigung eines solchen Verhältnisses spätestens drei Monate vor Beginn des Steuer- 
jahrs bei dem Bezirkssteueramt anzumelden. Im Fall der Genehmigung erfolgt der 
Ansatz der Steuer in der staatlichen Einkommensteuerliste durch das Bezirkssteueramt. 
Die Eröffnung der Gemeind steuerschuldigkeit erfolgt mit der Eröffnung der 
Ei steuerschuldigkeit für den Staat durch den staatlichen Steuerzettel. Der Einzug 
der Steuer liegt den mit dem Einzug der Staatssteuerschuldigkeit beauftragten Behörden 
ob. Er erfolgt gleichzeitig in Verbindung mit dem Einzug der Staatssteuer nach den 
für diesen bestehenden Vorschriften. 
Die Festsetzung der von den Gemeinden für den Steueransatz und -zeinzug einschließ- 
lich der Beitreibung zu entrichtenden Vergütung bleibt der abzuschließenden Vereinbarung 
vorbehalten. 
 
	        
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