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3. Den Gemeinden, welche den Ansatz und Einzug der Gemeindeeink steuer
selbst besorgen wollen, haben die Bezirkssteuerämter die abgeschlossenen Einkommensteuer-
listen gegen Bescheinigung zuzustellen, sobald die Einzugsregister gefertigt und nachdem
in den Einkommensteuerlisten die eine abweichende Behandlung der Gemeindesteuer gegen-
über der Staatssteuer begründenden Verhältnisse (Art. 25—31 des Gesetzes) vorge-
merkt sind.
Sofort nach Einlauf der Einkommensteuerlisten haben die Gemeinden ein Verzeichnis
zu fertigen, in welches die Namen der Steuerpflichtigen, deren dem Steuersatz zu unter-
stellendes Jahreseinkommen und die sonstigen für den Steueransatz in Betracht kommenden
Verhältnisse aus den Einkommensteuerlisten zu übertragen sind, und welches außerdem
Spalten für den Ansatz und Einzug der Steuer zu enthalten hat.
Der Ansatz der Steuer ist so zu beschleunigen, daß die Einkommensteuerlisten läng-
stens binnen drei Wochen dem Bezirkssteueramt zurückgegeben werden können. Die Er-
öffnung der Steuerschuldigkeit an die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt durch verschlossene
Zusendung eines besonderen Steuerzettels. Ergibt sich beim Einzug die Notwendigkeit
der zwangsweisen Beitreibung, so finden auf dieselbe die Art. 7— 9 des Gesetzes über
die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879
(Reg. Bl. S. 202) Anwendung.
Auf die Behandlung der Veränderungen in der ordentlichen jährlichen Steuerauf-
nahme (Art. 66—68 des Einkommensteuergesetzes) finden die vorstehenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
8 46.
Nach dem Abschluß der jährlichen Steuerveranlagung haben die Bezirkssteuerämter
unverzüglich den einzelnen Gemeinden ihres Bezirks je die Gesamtsumme der Einheits-
sätze der staatlichen Einkommensteuer (vergl. Art. 23 des Gesetzes und oben § 33 Abs. 2)
mitzuteilen.
Binnen vierzehn Tagen vom Empfang dieser Mitteilung an haben diejenigen Ge-
meinden, welche den Ansatz und Einzug der Gemeindeeinkommensteuer den Staatssteuer-
behörden übertragen haben, dem Bezirkssteueramt den Prozentsatz anzuzeigen, mit welchem
die Einheitssätze der staatlichen Einkommensteuer zur Gemeindesteuer herangezogen werden
sollen.