Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

1 
1. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 7. Jannar 1004. 
  
  
Inholnt 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Aagelegenheiten. „Vertehrsabteilung. abetreffen Anderung der 
Telegraphenordnung für Württemberg vom 3. Jul . Von Dezember — Bekanntmachung der 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens, Lelle die Vergütung für die Naturalverpflegung mar- 
schierender 2c. Truppen fũr das Jahr 1904. Vom 30. Dezember 1903. — Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern, betreffend den Bestand der Eichämter. Vom 31. Dezember 1903. 
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Telegraphenordnung für Würktemberg vom 3. Juli 1897. Vom 30. Dez. 1903. 
Die Telegraphenordnung für Württemberg vom 3. Juli 1897 hat folgende Ande- 
rung erhalten: 
In 83 ist am Schlusse als neuer (XII.) Absatz hinzuzufügen: 
XII. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten 
Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort 
aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter 
Deckadresse —, sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider 
unte# Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, 
daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Aufschrift bezeichneten Empfänger 
bestimmt ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1904 in Kraft. 
Stuttgart, den 30. Dezember 1903. v. Soden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.