Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Hiedurch wird der § 3 Abs. 2 der Königlichen Verordnung vom 27. August 1852, 
betreffend Zusatzbestimmungen zu der Verordnung vom 21. November 1849 über Verein- 
fachungen im Departement der Finanzen (Reg. Bl. S. 191), abgeändert. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. September 1904. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend den Geschäftskreie des Stenerkollegiums und seiner Abteilungen. 
Vom 24. September 1904. 
In Ausführung der K. Verordnung, betreffend die allgemeine Dienstaufsicht über 
die Kameralämter und das Hauptsteueramt Stuttgart, vom 18. September 1904 (Reg. Bl. 
S. 305) wird hiemit nachstehendes verfügt: 
I. Geschäftskreis des Gesamtkollegiums. 
81. 
Zum Geschäftskreis des Steuerkollegiums als Gesamtkollegium (§ 3 der K. Ver- 
ordnung vom 7. Februar 1892 — Reg. Bl. S. 29) gehören: 
1) die Vorbereitung oder Begutachtung von Gesetzesentwürfen und Organisations- 
änderungen im Gebiete der Landes-Steuerverwaltung; 
2) die Aufstellung oder Begutachtung allgemeiner Grundsätze für die Landes-Steuer- 
verwaltung und für das Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- 
und Steuergesetze; 
3) die Aufstellung oder Begutachtung allgemeiner geschäftlicher Vorschriften für die 
Behörden und Beamten der staatlichen Bezirks= und Ortssteuerverwaltung; 
4) die Aufstellung der Etats und der Rechnungsergebnisse der Zoll= und Steuer- 
verwaltung einschließlich der Etats und der Rechnungsergebnisse über die all-
	        
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