Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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2) die Abteilung für direkte Steuern über die Beamten des Katasterbureau und 
der lithographischen Anstalt, sowie über die Bezirksgeometer; 
3) die Abteilung für Zölle und indirekte Steuern über die Beamten der Zollstellen. 
III. Geschäftsbehandlung bei dem Gesamtkollegium und den Abteilungen. 
86. 
Für die Geschäftsbehandlung bei dem Gesamtkollegium und den Abteilungen findet, 
soweit nicht in den 88 5 und 6 der K. Verordnung vom 7. Februar 1892 oder nach- 
stehend etwas anderes bestimmt ist, bis auf weiteres der Abschnitt II der Dienstinstruktion 
für die K. Kreisfinanzkammern vom 17. Januar 1823 (Reg. Bl. S. 135 ff.) entsprechende 
Anwendung. 
86. 
Für die Geschäftsbehandlung bei dem Gesamtkollegium wird besonders bestimmt: 
1) Den Vorsitz führt bei Verhinderung der beiden hiefür zunächst berufenen (§ 6 
der K. Verordnung vom 7. Februar 1892) Abteilungsvorstände das rang= bezw. 
dienstälteste Mitglied des Gesamtkollegiums. 
2) Die Erledigung der Geschäfte erfolgt nach Bestimmung des Finanzministeriums 
entweder auf Grund kollegialischer Beratung und Beschlußfassung oder durch den 
Vorsitzenden auf Grund des Vortrags des von ihm berufenen Referenten. 
3) Die Aufstellung von Referenten und Korreferenten für das Gesamtkollegium 
kann von dem Vorsitzenden dauernd oder für den einzelnen Fall erfolgen; ge- 
hören dieselben nicht seiner Abteilung an, so hat er sich zuvor mit dem anderen 
Abteilungsvorstand ins Benehmen zu setzen. 
4) Die Kollegialbeschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Die 
Sitzordnung und Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Dienst- 
rang und innerhalb desselben Rangs nach dem Dienstalter. 
5) Sämtliche Ausfertigungen erfolgen unter dem Namen „K. Steuerkollegium“ 
sie werden in der Reinschrift von dem Vorsitzenden unterzeichnet und von dem 
expedierenden Sekretär gegengezeichnet. 
über die Sitzungen wird ein besonderes Protokoll geführt.
	        
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