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sind, sollen in diesen Dienstzweigen in der Regel in der angeführten Reihenfolge beschäftigt
und soweit möglich, während ihrer Beschäftigung als Arbeiter ausgebildet werden.
(?) Den Stamm der Unterbeamten, die nicht als Militäranwärter oder als Anwärter
für die Stellen von Wagenwärtern, Wagenrevidenten, Lokomotivführern oder Lokomotiv=
heizern in den Dienst treten, sollen die Bahnunterhaltungsarbeiter bilden in der Weise,
daß sie nach ausreichender Ausbildung bei der Bahnunterhaltung als Arbeiter in den
Stations= und Rangierdienst treten, worauf sie weiterhin auszubilden sind.
(3) Anwärtern, die in einer Werkstätte zu beschäftigen sind, ist zuvor während der
Beschäftigung im Stations-, Rangier= oder Bremserdienste Gelegenheit zu geben, sich für
jene Beschäftigung vorzubereiten und mit den Vorschriften über die Behandlung der
Brems-, Heizungs= und Beleuchtungseinrichtungen bekannt zu machen.
(() In der Werkstätte sind die Anwärter einem bestimmten Vorarbeiter oder vor-
zugsweise geeigneten Arbeiter zuzuteilen und unter deren Anleitung in den einschlägigen
Arbeiten zu beschäftigen.
(6) Die Beschäftigung in einer Werkstätte hat in der Regel in folgender Weise zu
erfolgen:
a. 6 Tage Kennenlernen der Wagengattungen und ihrer besonderen Einrichtungen,
Beihilfe beim Hochnehmen der Wagen, bei der Untersuchung der Gestelle, Zug-,
Stoß-, Schmiervorrichtungen, Achsen, Federn, Achslager,
b. 1 Tag Beihilfe bei der Abnahme, Herstellung, Reinigung und Anbringung der
Verschlußvorrichtungen an Personen= und Güterwagen,
c. 1 Tag bei der Untersuchung und Herstellung der Beleuchtungs- und Lüftungs-
einrichtungen von Personen= und Güterwagen,
d. 2 Tage bei Heizeinrichtungen,
e. 4 Tage bei der Untersuchung, Abnahme, Prüfung, Herstellung und Anbringung
der Bremseinrichtungen.
(0) Der Vorstand der Werkstätteninspektion ist ermächtigt, die Reihenfolge der Aus-
bildung nach den Verhältnissen im einzelnen Falle zu ändern oder den Anwärter gleich-
zeitig in mehreren Geschäftsteilen zu unterweisen.
!) Der Vorstand der Dienststelle, welchem ein Anwärter zur Ausbildung zuge-
wiesen ist, oder sein Stellvertreter, hat nach Ablauf der Ausbildungszeit festzustellen, ob
der Anwärter sich die erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat, und hat hierüber, sowie