Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

29 
sind, sollen in diesen Dienstzweigen in der Regel in der angeführten Reihenfolge beschäftigt 
und soweit möglich, während ihrer Beschäftigung als Arbeiter ausgebildet werden. 
(?) Den Stamm der Unterbeamten, die nicht als Militäranwärter oder als Anwärter 
für die Stellen von Wagenwärtern, Wagenrevidenten, Lokomotivführern oder Lokomotiv= 
heizern in den Dienst treten, sollen die Bahnunterhaltungsarbeiter bilden in der Weise, 
daß sie nach ausreichender Ausbildung bei der Bahnunterhaltung als Arbeiter in den 
Stations= und Rangierdienst treten, worauf sie weiterhin auszubilden sind. 
(3) Anwärtern, die in einer Werkstätte zu beschäftigen sind, ist zuvor während der 
Beschäftigung im Stations-, Rangier= oder Bremserdienste Gelegenheit zu geben, sich für 
jene Beschäftigung vorzubereiten und mit den Vorschriften über die Behandlung der 
Brems-, Heizungs= und Beleuchtungseinrichtungen bekannt zu machen. 
(() In der Werkstätte sind die Anwärter einem bestimmten Vorarbeiter oder vor- 
zugsweise geeigneten Arbeiter zuzuteilen und unter deren Anleitung in den einschlägigen 
Arbeiten zu beschäftigen. 
(6) Die Beschäftigung in einer Werkstätte hat in der Regel in folgender Weise zu 
erfolgen: 
a. 6 Tage Kennenlernen der Wagengattungen und ihrer besonderen Einrichtungen, 
Beihilfe beim Hochnehmen der Wagen, bei der Untersuchung der Gestelle, Zug-, 
Stoß-, Schmiervorrichtungen, Achsen, Federn, Achslager, 
b. 1 Tag Beihilfe bei der Abnahme, Herstellung, Reinigung und Anbringung der 
Verschlußvorrichtungen an Personen= und Güterwagen, 
c. 1 Tag bei der Untersuchung und Herstellung der Beleuchtungs- und Lüftungs- 
einrichtungen von Personen= und Güterwagen, 
d. 2 Tage bei Heizeinrichtungen, 
e. 4 Tage bei der Untersuchung, Abnahme, Prüfung, Herstellung und Anbringung 
der Bremseinrichtungen. 
(0) Der Vorstand der Werkstätteninspektion ist ermächtigt, die Reihenfolge der Aus- 
bildung nach den Verhältnissen im einzelnen Falle zu ändern oder den Anwärter gleich- 
zeitig in mehreren Geschäftsteilen zu unterweisen. 
!) Der Vorstand der Dienststelle, welchem ein Anwärter zur Ausbildung zuge- 
wiesen ist, oder sein Stellvertreter, hat nach Ablauf der Ausbildungszeit festzustellen, ob 
der Anwärter sich die erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat, und hat hierüber, sowie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.