Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Zu gleicher Zeit und vor Abgabe der Hausliste ist die Nummer der Hausliste 
nebst dem Namen des Hausbesitzers oder -Verwalters in die Gemeindeliste (s. § 6) 
einzutragen. 
Die Wiederabholung der Hauslisten muß bis zum 3. Dezember Abends beendet sein. 
Wofern sich bei Einsammlung der Hauslisten einzelne Nummern als ausfallend 
ergeben, ist dies unter Angabe des Grundes in der Gemeindeliste besonders zu bemerken. 
86. 
Nach erfolgter Wiedereinsammlung der Hauslisten hat die Zählungskommission die 
Listen zu prüfen, die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung etwaiger unvollständiger, 
ungenauer oder unrichtiger Angaben zu veranlassen und hierauf die Gemeindeliste an 
der Hand der Hauslisten auszufüllen. 
Die Einträge in der Gemeindeliste sind sodann ohne Unterscheidung der einzelnen 
Gemeindeparzellen zusammenzurechnen und das Ergebnis der Aufnahme ist von der 
Zählungskommission zu beurkunden. 
Die abgeschlossene Gemeindeliste mit sämtlichen Hauslisten ist spätestens bis zum 
31. Dezember 1904 an das Oberamt einzusenden. 
87. 
Das Oberamt hat zu prüfen, ob das von den einzelnen Gemeinden einlaufende 
Zählmaterial vollständig ist und ob die Haus- und Gemeindelisten richtig ausgefüllt sind. 
Hierauf sind die Ergebnisse der Gemeindelisten, genau nach der Reihenfolge des 
Staatshandbuchs geordnet, in der in 2 Exemplaren auszufertigenden Oberamtsliste 
zusammenzustellen. 
Spätestens bis zum 31. Jannar 1905 ist ein beurkundetes Exemplar der Ober- 
amtsliste mit sämtlichen Gemeinde= und Hauslisten an das Statistische Landesamt einzu- 
senden; das andere Exemplar der Oberamtsliste ist in der Registratur des Oberamts 
aufzubewahren. 
88. 
Die etwa erwachsenden Kosten der Viehzählung sind von der Gemeindekasse zu tragen. 
Die für die Zählung erforderlichen Formulare werden von dem Statistischen Lan- 
desamt den Oberämtern rechtzeitig zur Verteilung zugesandt werden. 
Stuttgart, den 1. November 1904. 
Pischek. Zeyer.
	        
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