Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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(88 3 bis 5) ergangenen Ladung, sowie die Erfüllung der dem Eigentümer gemäß § 4 
obliegenden Verpflichtungen können durch Geldstrafen erzwungen werden. Auf die Ver- 
hängung der Geldstrafen findet die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 
12. August 1879, betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 
und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Reg. Bl. S. 153) in 
der durch Art. III des Gesetzes vom 4. Juli 1898 (Reg. Bl. S. 149) und Art. 129 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetztuch vom 28. Juli 1899 (Reg.Bl. 
S. 423) bestimmten Fassung Anwendung. 
87. 
Sobald die Ermittelungen (§8 3 bis 5) ihren Abschluß gefunden haben, sind alle 
Personen, welche als Eigentümer behufs Wiederherstellung des Grundbuchs nicht ver- 
nommen sind und gleichwohl glauben, daß ihnen an einem in dem zerstörten Grundbuch 
verzeichnet gewesenen Grundstück das Eigentum zustehe, sowie alle Personen, die glauben, 
daß ihnen an einem solchen Grundstück ein die Verfügung über dasselbe beschränkendes 
Recht, eine Hypothek oder ein anderes der Eintragung im Grundbuch bedürfendes ding- 
liches Recht zustehe, öffen tlich aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb einer dreimonat- 
lichen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei dem Grundbuch- 
amt schriftlich oder mündlich anzumelden. 
Die Anmeldung ist nicht erforderlich, soweit die einzutragenden Rechte von dem 
Eigentümer gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 vor Ablauf der dreimonatlichen Frist angezeigt 
sind. Dies ist in der Aufforderung ausdrücklich zu bemerken. 
über die Anmeldung ist dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu 
erteilen. 
88. 
Wer die nach 87 erforderliche Anmeldung versäumt, erleidet den Rechtsnachteil, 
daß das Grundbuch ohne Rücksicht auf das etwa geltend zu machende Recht wiederher- 
gestellt wird. 
Diese Folge ist in der öffentlichen Aufforderung mit dem Anfügen anzugeben, daß 
ein nicht rechtzeitig angemeldetes Recht gegen einen Dritten, welcher im guten Glauben 
an die Richtigkeit des Grundbuchs nach dessen Wiederherstellung das Grundstück oder ein 
Recht an demselben erworben hat, nicht geltend gemacht werden kann und seinen Vor- 
rang gegenüber rechtzeitig angemeldeten und demnächst eingetragenen Rechten verliert.
	        
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