Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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89. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung (§ 7) erfolgt: 
1) durch dreimalige Einrückung in das mit dem Staatsanzeiger für Württemberg 
verbundene Zentralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen und in das Amtsblatt 
für den Oberamtsbezirt Besigheim in angemessenen Zwischenräumen, das erste 
Mal vor dem Beginn, das dritte Mal spätestens vier Wochen vor dem Ablauf 
der Ausschlußfrist; 
2) durch öffentlichen Aushang an dem als Rathaus dienenden Gebäude zu Ilsfeld. 
Dem Grundbuchamt bleibt vorbehalten, sofern es erforderlich erscheint, die Bekannt- 
machung auch noch anderweitig zu bewirken. 
§ 10. 
über die zufolge der öffentlichen Aufforderung ergehenden Anmeldungen von Eigen- 
tumsansprüchen sind etwaige sonst als Eigentümer in Frage kommende Personen, über 
alle Anmeldungen von sonstigen dinglichen Rechten sind die ermittelten Eigentümer, sofern 
sie im Deutschen Reiche einen bekannten Aufenthalt haben, vor der Eintragung in das 
wiederherzustellende Grundbuch zu vernehmen und hiebei zu einer Erklärung hinsichtlich 
der Anerkennung der angemeldeten Rechte aufzufordern. 
Auf die Ladung zur Vernehmung finden die Vorschriften des § 6 Anwendung. 
§ 11. 
Zur Eintragung des Eigentums eines in dem Eigentümer= und Grundstückverzeichnis 
als Eigentümer Verzeichneten genügt es, wenn derselbe 
1) durch Urkunden glaubhaft macht, daß er in dem zerstörten Grundbuchblatt als 
Eigentümer eingetragen gewesen ist, oder von dem als Eigentümer Eingetragenen 
das Eigentum erworben hat, oder wenn derselbe 
2) seinen Eigenbesitz durch ein Zeugnis des Gemeinderats Ilsfeld bescheinigt oder 
sonst durch Urkunden oder Zeugenaussagen glaubhaft macht, daß er allein oder 
unter Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit 
zehn Jahren ununterbrochen im Eigenbesitz gehabt hat. 
812. 
Zur Eintragung des Eigentums eines in dem Eigentümer= und Grundstückverzeichnis
	        
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