Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Das Fideikommißvermögen besteht 
1) in den sämtlichen Grundstücken und liegenschaftlichen Gerechtsamen des Ritter- 
guts Berneck nebst den nicht exemten Bestandteilen, eingetragen in den Grund- 
büchern des K. Amtsgerichts Nagold und der Gemeinden Berneck, Gaugenwald, 
Ettmannsweiler, liberberg, Altensteig-Stadt, Walddorf, Ebershardt, Ebhausen, 
Oberamts Nagold, Hornberg und Zwerenberg, Oberamts Calw; 
2) in den zum Rittergut gehörigen sogenannten Grundstockskapitalien und den näher 
bezeichneten Inventarstücken; 
3) in dem Fideikommißvermögen sder Freiherrlich Wilhelm Ernst'schen Linie nebst 
dessen Zuwachs und zugehörigen Mobiliarstücken. 
Es sind ausdrücklich alle mit diesem Statut im Widerspruch stehenden Bestimmungen 
zur Zeit geltender Familienverträge sund sonstige hinsichtlich des Fideikommißvermögens 
in lbung befindliche Grundsätze aufgehoben. 
Die Givilkammer hat gemäß Art. 24 Abs. 2 des Württ. Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch nach Rücksprache mit der Regierung des Schwarzwaldtkreises heute 
dem Familienstatut unter Vorbehalt der Rechte Dritter die Bestätigung erteilt. 
Tübingen, den 9. Februar 1904. 
Eivilkammer des K. Landgerichts. 
Scholl. 
Berichtigung eines Druckfehlers. 
In dem mit Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 8. Augun 1903 
veröffentlichten Texte des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, vom ###0n 
Reg. Blatt S. 341, ist in Art. 51 Ziff. 3 (Reg. Blatt S. 367 Zeile 13 von oben) statt: „Art. 18“ 
zu setzen: „Art. 58“. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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