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Erträgnisse derselben Bezugsquelle, als auch die bis zur Zeit der Steueraufnahme bekannt
gewordenen Verhältnisse des laufenden Jahrs, sowie die Erträgnisse ähnlicher, zur Ver-
gleichung geeigneter Forderungen und Kapitalanlagen.
III. Steneraufnahme.
86.
(Zu Art. 11 bis 14 des Gesetzes).
1) Das Bezirkssteueramt hat alljährlich in der Zeit vom 12. bis 18. März für Sffentliche
seinen Bezirk in dem Bezirksamtsblatt eine öffentliche Aufforderung zu Abgabe von Aufforderung.
Steuererklärungen an die Kapitalsteuerpflichtigen zu erlassen. Ob die Aufforderung zu
wiederholen oder in mehrere Zeitungen einzurücken ist, bleibt der Anordnung des Be-
zirkssteueramts überlassen.
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen ist auf drei Wochen zu bemessen
und so zu stellen, daß sie am 8. April und, wenn dieser Tag ein Sonntag oder all-
gemeiner (bürgerlicher) Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag abläuft. Vor dem
1. April dürfen Steuererklärungen nicht entgegengenommen werden.
Das Bezirkssteueramt hat dafür zu sorgen, daß die Aufforderung in jeder Gemeinde
des Bezirks in ortsüblicher Weise bekannt gegeben wird. Zu diesem Zweck wird die
Aufforderung gedruckt und den Bezirkssteuerämtern durch das Steuerkollegium Abteilung
für direkte Steuern in der erforderlichen Zahl von Abdrücken zugestellt werden. Die
örtliche Bekanntgabe der Aufforderung hat eine Angabe darüber zu enthalten, bei welchem
Beamten und in welchem Gelaß die Steuererklärungen abzugeben sind.
2) Zu Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist jede Person, welche im maß- Steuer-
gebenden Zeitpunkt ((Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes) im Be= ##llörungen.
zuge eines steuerbaren Ertrags von Kapitalen oder Renten steht. Die Unterlassung der
Steuererklärung auf 1. April kann durch das Vorgeben, von der öffentlichen Aufforderung
keine Kenntnis erhalten zu haben, nicht entschuldigt werden.
3) Zur schriftlichen Steuererklärung dient das von der Steuerverwaltung aus-
gegebene Formular. Die Steuererklärung ist von dem Aussteller (dem Steuerpflichtigen
oder dessen Vertreter) eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen.
Bei den Steuererklärungen, welche in protokollarischer Form abgegeben werden, ist