Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

395 
Erträgnisse derselben Bezugsquelle, als auch die bis zur Zeit der Steueraufnahme bekannt 
gewordenen Verhältnisse des laufenden Jahrs, sowie die Erträgnisse ähnlicher, zur Ver- 
gleichung geeigneter Forderungen und Kapitalanlagen. 
III. Steneraufnahme. 
86. 
(Zu Art. 11 bis 14 des Gesetzes). 
1) Das Bezirkssteueramt hat alljährlich in der Zeit vom 12. bis 18. März für Sffentliche 
seinen Bezirk in dem Bezirksamtsblatt eine öffentliche Aufforderung zu Abgabe von Aufforderung. 
Steuererklärungen an die Kapitalsteuerpflichtigen zu erlassen. Ob die Aufforderung zu 
wiederholen oder in mehrere Zeitungen einzurücken ist, bleibt der Anordnung des Be- 
zirkssteueramts überlassen. 
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen ist auf drei Wochen zu bemessen 
und so zu stellen, daß sie am 8. April und, wenn dieser Tag ein Sonntag oder all- 
gemeiner (bürgerlicher) Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag abläuft. Vor dem 
1. April dürfen Steuererklärungen nicht entgegengenommen werden. 
Das Bezirkssteueramt hat dafür zu sorgen, daß die Aufforderung in jeder Gemeinde 
des Bezirks in ortsüblicher Weise bekannt gegeben wird. Zu diesem Zweck wird die 
Aufforderung gedruckt und den Bezirkssteuerämtern durch das Steuerkollegium Abteilung 
für direkte Steuern in der erforderlichen Zahl von Abdrücken zugestellt werden. Die 
örtliche Bekanntgabe der Aufforderung hat eine Angabe darüber zu enthalten, bei welchem 
Beamten und in welchem Gelaß die Steuererklärungen abzugeben sind. 
2) Zu Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist jede Person, welche im maß- Steuer- 
gebenden Zeitpunkt ((Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes) im Be= ##llörungen. 
zuge eines steuerbaren Ertrags von Kapitalen oder Renten steht. Die Unterlassung der 
Steuererklärung auf 1. April kann durch das Vorgeben, von der öffentlichen Aufforderung 
keine Kenntnis erhalten zu haben, nicht entschuldigt werden. 
3) Zur schriftlichen Steuererklärung dient das von der Steuerverwaltung aus- 
gegebene Formular. Die Steuererklärung ist von dem Aussteller (dem Steuerpflichtigen 
oder dessen Vertreter) eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen. 
Bei den Steuererklärungen, welche in protokollarischer Form abgegeben werden, ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.