Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Dies gilt auch für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Leib- 
geding (Leibzucht, Altenteil oder Auszug) eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 2. Dezember 1904. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
  
fönigliche Verorduung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatsstraßenbanverwaltung zar Erwerbung des zum Ban einer 
numiltelbaren Verbindungsstraße vom Bahnhof Kirchheim a. U. zur Staatsstraße Nr. 119 firchheim-- 
Hönnigheim, Oberamts Besigheim, erforderlichen Grundeigenkums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 1. Dezember 1904. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatsstraßenb waltung wird ermächtigt, diejenigen Grunderwerbungen auf 
der Gemeindemarkung Kirchheim a. N., Oberamts Besigheim, die für den Bau einer den 
Bahnhof Kirchheim a. N. unmittelbar mit der Staatsstraße Nr. 119 Kirchheim—Bönnigheim 
verbindenden Straße von 7,6 m Breite und nicht mehr als 0,9 % Steigung erforderlich 
sind, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatsstraßenbau- 
verwaltung durch die Straßenbauinspektion Heilbronn vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Ministerialabteilung für den Straßen= und Wasser- 
bau in Stuttgart bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 1. Dezember 1904. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
 
	        
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