Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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lich-rechtlicher Wirkungen gerichtet ist‘ ®. Es 
wäre gewiß ungerecht, Kormann persönlich dafür verantwort- 
lich zu machen, daß in seinem tüchtigen und scharfsinnigen 
Buche solch logischer Unsinn steht. Denn diese nichtsbewei- 
sende Argumentation wird in der heutigen Theorie des öffent- 
lichen Rechtes ganz allgemein als bare Münze genommen; 
diese offenkundige Scheinwahrheit genießt in der Wissen- 
schaft des öffentlichen Rechtes Zwangskurs! Und gleichfalls 
typisch für den heutigen Stand des Problems eines ‚‚öffent- 
lichen‘ Rechtes ist die Art und Weise, wie Kormann seine 
Argumentation fortführt! Unter der Vorgabe von ‚‚Erläute- 
rungen“ zu dem oben aufgestellten Prinzipe erklärt er nun: 
„Gänzlich unzweifelhaft ist der privatrechtliche Charakter bei 
den gewöhnlichen Kauf-, den Pacht- usw. Verträgen des Fis- 
kus“ ?°, Ebenso erklärt er den Anleihevertrag bei Ausgabe von 
Staatspapieren für privatrechtlich, obgleich z. B. Löning ”! ihn 
für öffentlich rechtlich hält. Dann zählt er eine Reihe anderer 
Verträge auf, die ebenfalls seiner Meinung nach privatrechtlich 
sind und hält sich dabei im großen und ganzen an die von der 
Praxis gezogene Grenze, derzufolge gewisse ‚Verträge‘ den or- 
dentlichen Gerichten, andere den Verwaltungsbehörden zur Ent- 
scheidung in Streitfällen überlassen werden. Und das ist im 
Grunde genommen die tatsächliche Lösung, die das fragliche 
Problem in der gesamten Literatur erfährt: Die Grenze zwischen 
dem, was man Privatrecht und dem, was man öffentliches 
Recht nennt, wird nicht nach einem formalen, allgemein gül- 
tigen theoretischen Prinzip, sondern im großen und ganzen 
nach der positiv rechtlichen Zuteilung zu Gericht oder Ver- 
waltungsbehörde, und wo das Gesetz darüber schweigt, durch 
" A.a. O. 8, 33. 
” A. 0.0. 98.33. 
”ı Die Haftung des Staates aus rechtswidrigen Handlungen seiner 
Beamten. S. 131.
	        
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