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lich-rechtlicher Wirkungen gerichtet ist‘ ®. Es
wäre gewiß ungerecht, Kormann persönlich dafür verantwort-
lich zu machen, daß in seinem tüchtigen und scharfsinnigen
Buche solch logischer Unsinn steht. Denn diese nichtsbewei-
sende Argumentation wird in der heutigen Theorie des öffent-
lichen Rechtes ganz allgemein als bare Münze genommen;
diese offenkundige Scheinwahrheit genießt in der Wissen-
schaft des öffentlichen Rechtes Zwangskurs! Und gleichfalls
typisch für den heutigen Stand des Problems eines ‚‚öffent-
lichen‘ Rechtes ist die Art und Weise, wie Kormann seine
Argumentation fortführt! Unter der Vorgabe von ‚‚Erläute-
rungen“ zu dem oben aufgestellten Prinzipe erklärt er nun:
„Gänzlich unzweifelhaft ist der privatrechtliche Charakter bei
den gewöhnlichen Kauf-, den Pacht- usw. Verträgen des Fis-
kus“ ?°, Ebenso erklärt er den Anleihevertrag bei Ausgabe von
Staatspapieren für privatrechtlich, obgleich z. B. Löning ”! ihn
für öffentlich rechtlich hält. Dann zählt er eine Reihe anderer
Verträge auf, die ebenfalls seiner Meinung nach privatrechtlich
sind und hält sich dabei im großen und ganzen an die von der
Praxis gezogene Grenze, derzufolge gewisse ‚Verträge‘ den or-
dentlichen Gerichten, andere den Verwaltungsbehörden zur Ent-
scheidung in Streitfällen überlassen werden. Und das ist im
Grunde genommen die tatsächliche Lösung, die das fragliche
Problem in der gesamten Literatur erfährt: Die Grenze zwischen
dem, was man Privatrecht und dem, was man öffentliches
Recht nennt, wird nicht nach einem formalen, allgemein gül-
tigen theoretischen Prinzip, sondern im großen und ganzen
nach der positiv rechtlichen Zuteilung zu Gericht oder Ver-
waltungsbehörde, und wo das Gesetz darüber schweigt, durch
" A.a. O. 8, 33.
” A. 0.0. 98.33.
”ı Die Haftung des Staates aus rechtswidrigen Handlungen seiner
Beamten. S. 131.