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man den Staat in der Exekutive — unter Aufgabe der Rechts-
staatsidee — nicht prinzipiell als einer Rechtsordnung unter-
worfen denkt, ist absolut nicht einzugehen, warum nicht durch
besonderen Rechtssatz für irgendeine Rechtswirkung neben
einem Staatsakt auch eine inhaltlich übereinstimmende Wil-
lenserklärung des betroffenen Untertanen zur Voraussetzung
gemacht werden kann, da dieser Effekt doch für die Stellung
der Staatsperson zur Privatrechtsordnung tatsächlich erzielt
ist. Wenn durch Gesetz der Erwerb der Staatsbürgerschaft be-
dingt wird durch einen Akt des Staates, in welchem der Wille
des Staates, den Fremden aufzunehmen erklärt ist, aber auch
durch eine — das gleiche Ziel verfolgende — Willenserklärung
des Aufzunehmenden, dann ist erstens unwiderleglich zu kon-
statieren, daß die Rechtswirkung, daß insbesondere die ganz be-
stimmte Rechtswirkung, der Zeitpunkt ihres Eintrittes, der Um-
fang der Pflichten und Rechte usw. nicht durch den Natura-
lisationsakt des Staates, sondern durch den Rechtssatz fest-
gestellt wird. Daß der Naturalisationsakt nur deshalb
Rechtswirkungen nach sich zieht, weil die Rechtsordnung an
ihn Rechtswirkungen knüpft, ebenso wie der Tatbestand des
Kaufes, und daß der Naturalisationsakt — ebenso wie der
Rechtstatbestand des Kaufes — nur jene und ausschließlich
nur jene Rechtswirkungen hat, welche die Rechtsordnung, ein
von dem Staatsakt verschiedener Rechtssatz, an den Rechts-
tatbestand der Naturalisation knüpft. Dahingestellt sei, ob —
falls die Rechtsordnung weder direkt noch indirekt eine Natura-
lisation Fremder vorsähe — die Staatsperson solche Akte
rechtsgültig vornehmen könnte. Wenn die Rechts-
ordnung, d. h. hier das Gesetz, die Rechtswirkungen der Ne-
turalisation normiert, dann muß eben nach den unumstöB-
lichen Prinzipien der Rechtslogik de Rechtsordnung
und nicht der von ihr genau umschriebene Rechtstatbestand,
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