Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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man den Staat in der Exekutive — unter Aufgabe der Rechts- 
staatsidee — nicht prinzipiell als einer Rechtsordnung unter- 
worfen denkt, ist absolut nicht einzugehen, warum nicht durch 
besonderen Rechtssatz für irgendeine Rechtswirkung neben 
einem Staatsakt auch eine inhaltlich übereinstimmende Wil- 
lenserklärung des betroffenen Untertanen zur Voraussetzung 
gemacht werden kann, da dieser Effekt doch für die Stellung 
der Staatsperson zur Privatrechtsordnung tatsächlich erzielt 
ist. Wenn durch Gesetz der Erwerb der Staatsbürgerschaft be- 
dingt wird durch einen Akt des Staates, in welchem der Wille 
des Staates, den Fremden aufzunehmen erklärt ist, aber auch 
durch eine — das gleiche Ziel verfolgende — Willenserklärung 
des Aufzunehmenden, dann ist erstens unwiderleglich zu kon- 
statieren, daß die Rechtswirkung, daß insbesondere die ganz be- 
stimmte Rechtswirkung, der Zeitpunkt ihres Eintrittes, der Um- 
fang der Pflichten und Rechte usw. nicht durch den Natura- 
lisationsakt des Staates, sondern durch den Rechtssatz fest- 
gestellt wird. Daß der Naturalisationsakt nur deshalb 
Rechtswirkungen nach sich zieht, weil die Rechtsordnung an 
ihn Rechtswirkungen knüpft, ebenso wie der Tatbestand des 
Kaufes, und daß der Naturalisationsakt — ebenso wie der 
Rechtstatbestand des Kaufes — nur jene und ausschließlich 
nur jene Rechtswirkungen hat, welche die Rechtsordnung, ein 
von dem Staatsakt verschiedener Rechtssatz, an den Rechts- 
tatbestand der Naturalisation knüpft. Dahingestellt sei, ob — 
falls die Rechtsordnung weder direkt noch indirekt eine Natura- 
lisation Fremder vorsähe — die Staatsperson solche Akte 
rechtsgültig vornehmen könnte. Wenn die Rechts- 
ordnung, d. h. hier das Gesetz, die Rechtswirkungen der Ne- 
turalisation normiert, dann muß eben nach den unumstöB- 
lichen Prinzipien der Rechtslogik de Rechtsordnung 
und nicht der von ihr genau umschriebene Rechtstatbestand, 
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