Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich bei der nächsten 
Kontrollstelle zu melden. (8§ 29, 8 und 111, 2 der Wehrordnung.) 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, 
sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Landsturm aufgerufen wird, 
allen hiervon betroffenen Mannschaften ob. (§ 100, 3 der Wehrordnung.) 
Demgemäß haben sich bei Ausbruch eines Krieges alle vorerwähnten Mannschaften schleunigst 
bei dem nächsten deutschen Konsulat Auskunft über die Art der angeordneten Mobilmachung 
und Rat über ihr Verhalten zu erbitten. Dasselbe wird auch behufs etwaiger Auflösung des Heuer- 
vertrags, und wenn dem Betreffenden Fahrgelegenheit oder Geldmittel zur Rückreise fehlen, das 
weitere veranlassen. Bei dem bezüglichen Antrage sind die Seefahrts= und etwaige Militär- 
papiere vorzulegen. 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats- 
oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge 
der Gesetze zu gewärtigen hat. . 
Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter 
hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch eine Bescheinigung 
der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) dartun können, daß 
der Ubernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hindernis entgegensteht, 
so haben die Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militär- 
verhältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte 
Bescheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen. 
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Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den Anmusterungen auf 
das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür Sorge zu 
tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für welche 
sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmannschaft 
vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3, 5—10 auf 
denselben sinngemäße Anwendung. Im besonderen ist durch das Seemannsamt von der vorgenommenen 
Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolliert, Mitteilung zu machen (Ziffer 5) 
bezw. dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung im Sinne 
der Ziffer 7 bezw. 5 zu erteilen.“
	        
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