Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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trieben wird, und die Nähstuben für Wäsche der Privatkundschaft von der Geltung der 
Verordnung ausgeschlossen. Dagegen unterliegen künftig den Bestimmungen der Ver- 
ordnung die Werkstätten zur Anfertigung und Bearbeitung von Frauen= und Kinder- 
kleidung, in denen auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf des Bestellers 
gearbeitet wird und alle Werkstätten, in denen Frauen und Kinderhüte besetzt (garniert) 
werden (Putzmachereien). 
Der Begriff der Bearbeitung der Wäsche umfaßt das Reinigen und Bügeln der 
Wäsche nicht. Der Betrieb der Waschanstalten und Plättstuben für gebrauchte Wäsche 
fällt daher nicht unter die Verordnung, wohl aber ist dieses der Fall bezüglich der zur 
völligen Fertigstellung der genähten neuen Wäsche erforderlichen Reinigung und Plättung. 
Nach denselben Grundsätzen (Abs. 2) sind die Werkstätten, in welchen Kleider ge- 
reinigt werden, zu behandeln. 
II. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 
Für die der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 durch die Verordnung 
vom 17. Februar 1904 neu unterstellten Werkstätten, in denen schon vor dem 1. Juli 1904 
Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt worden sind, ist diese Anzeige sofort 
nach dem genannten Tag zu erstatten. 
III. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erhalten folgende Fassung: 
Den Gewerbetreibenden bleibt überlassen, in welcher Form sie die in § 6 Abs. 3 
der Kaiserlichen Verordnung vorgeschriebene Tafel für überarbeitstage führen wollen. 
Es genügt auch die Führung einer Kalendertafel, auf der jeder Tag, an welchem 
überarbeit stattfindet, vor Beginn der überarbeit mittels Durchlochung oder Durchstreichung 
mit Tinte kenntlich gemacht wird. 
Die Tafel hat die Ortspolizeibehörde mindestens bei jeder ordentlichen Revision, 
der Gewerbeaufsichtsbeamte jedesmal bei der Visitation der Anlage einzusehen und die 
Einsicht auf der Tafel zu beurkunden. 
IV. In Beilage Nr. II zu der Verfügung erhält der letzte Satz der Ziff. I 
Abs. 3 folgende Fassung: 
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen mit überarbeit beschäftigen, müssen an einer 
in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte eine Tafel aushängen, auf der jeder 
Tag, an dem üibberarbeit stattfindet, vor Beginn der überarbeit einzutragen ist.
	        
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