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trieben wird, und die Nähstuben für Wäsche der Privatkundschaft von der Geltung der
Verordnung ausgeschlossen. Dagegen unterliegen künftig den Bestimmungen der Ver-
ordnung die Werkstätten zur Anfertigung und Bearbeitung von Frauen= und Kinder-
kleidung, in denen auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf des Bestellers
gearbeitet wird und alle Werkstätten, in denen Frauen und Kinderhüte besetzt (garniert)
werden (Putzmachereien).
Der Begriff der Bearbeitung der Wäsche umfaßt das Reinigen und Bügeln der
Wäsche nicht. Der Betrieb der Waschanstalten und Plättstuben für gebrauchte Wäsche
fällt daher nicht unter die Verordnung, wohl aber ist dieses der Fall bezüglich der zur
völligen Fertigstellung der genähten neuen Wäsche erforderlichen Reinigung und Plättung.
Nach denselben Grundsätzen (Abs. 2) sind die Werkstätten, in welchen Kleider ge-
reinigt werden, zu behandeln.
II. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Für die der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 durch die Verordnung
vom 17. Februar 1904 neu unterstellten Werkstätten, in denen schon vor dem 1. Juli 1904
Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt worden sind, ist diese Anzeige sofort
nach dem genannten Tag zu erstatten.
III. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erhalten folgende Fassung:
Den Gewerbetreibenden bleibt überlassen, in welcher Form sie die in § 6 Abs. 3
der Kaiserlichen Verordnung vorgeschriebene Tafel für überarbeitstage führen wollen.
Es genügt auch die Führung einer Kalendertafel, auf der jeder Tag, an welchem
überarbeit stattfindet, vor Beginn der überarbeit mittels Durchlochung oder Durchstreichung
mit Tinte kenntlich gemacht wird.
Die Tafel hat die Ortspolizeibehörde mindestens bei jeder ordentlichen Revision,
der Gewerbeaufsichtsbeamte jedesmal bei der Visitation der Anlage einzusehen und die
Einsicht auf der Tafel zu beurkunden.
IV. In Beilage Nr. II zu der Verfügung erhält der letzte Satz der Ziff. I
Abs. 3 folgende Fassung:
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen mit überarbeit beschäftigen, müssen an einer
in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte eine Tafel aushängen, auf der jeder
Tag, an dem üibberarbeit stattfindet, vor Beginn der überarbeit einzutragen ist.