Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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stellung an unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschulen erlangt haben und den 
Nachweis einer mindestens 3 jährigen Vorbereitung auf einer Hochschule erbringen, zu 
einer Fachprüfung d. h. zur Teilnahme an der humanistischen oder der realistischen 
Dienstprüfung in einer Mindestzahl von Fächern zugelassen werden. Dabei ist 
für die Teilnahme an der humanistischen Dienstprüfung außerdem die erfolgreiche Er- 
stehung der Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen, für die Teilnahme an 
der realistischen Dienstprüfung sprachlich-geschichtlicher Richtung die erfolgreiche Erstehung 
der Ergänzungsprüfung im Lateinischen (Reg. Bl. 1903, S. 605) erforderlich. 
Diese Fachprüfung hat sich in ihrem theoretischen Teil gleichzeitig auf mindestens 
3 Hauptfächer, entweder der humanistischen, oder einer der Abteilungen der realistischen 
Dienstprüfung zu erstrecken. Unter den Fächern müssen im Falle der Teilnahme an 
einer der sprachlichen Prüfungen mindestens 2 Fremdsprachen sein. Im praktischen Teil, 
der in der Regel ein Jahr nach Erstehung des theoretischen Teils abzulegen ist, sind nach 
Wahl des Prüflings Lehrproben in zwei Fächern der theoretischen Prüfung abzulegen. 
Zu der praktischen Prüfung werden diejenigen Prüflinge zugelassen, welche in der 
theoretischen Prüfung die Durchschnittsnote „genügend“ erlangt haben. 
Erreicht der Prüfling in den Lehrproben ebenfalls die Durchschnittsnote „genügend“, 
so wird ihm das Zeugnis der Befähigung zum Unterricht an oberen Klassen höherer 
Mädchenschulen in den Prüfungsfächern ausgestellt. 
9 15. 
Schlußbestimmung. 
Nach den vorstehenden Bestimmungen werden die Dienstprüfungen für Haupt- 
lehrerinnen an höheren Mädchenschulen erstmals im Jahr 1908 abgehalten. 
Die bisherige Schlußprüfung am häöheren Lehrerinnenseminar in Stuttgart findet 
letztmals im Jahre 1907 statt. 
Stuttgart, den 28. März 1906. 
Weizsäcker. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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