Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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82. 
Für Strecken mit Eisenbahnverbindung wird der Personenfahrpreis der zweiten 
Wagenklasse, und zwar für die Hin- und Rückfahrt je der volle Fahrpreis, vergutet. 
Wird ein Schnellzug benützt, so kann der Zuschlag berechnet werden. 
Daneben wird für die Hin- und Rückfahrt als Entschädigung für sämtliche Neben— 
ausgaben, wie Aufwand für Gepäck, Trägerlohn, Benützung von Gefährten zu und von 
den Bahnhöfen, je der halbe Fahrpreis für einen Platz in zweiter Klasse eines gewöhn- 
lichen Zugs vergütet. 
83. 
Für Strecken ohne Eisenbahnverbindung, namentlich auch für die Strecke bis zur 
nächsten Eisenbahnstation, werden als Entschädigung für sämtliche Kosten auf jeden 
Kilometer sowohl für die Hin- als für die Rückreise fünfunddreißig Pfennig vergütet. 
Bruchteile eines Kilometers, welche sich bei der Zusammenrechnung der auf der Hin- 
und Rückreise zurückgelegten Entfernung ergeben, dürfen gleich einem vollen Kilometer 
angerechnet werden. 
84. 
Soweit für Zurücklegung einer Strecke ohne Eisenbahnverbindung die Benützung 
eines besonderen Transportmittels erfolgt und nach den äußeren Umständen (Größe der 
Entfernung, Tageszeit, Witterung u. dergl.) oder nach den persönlichen Verhältnissen 
(Lebensalter, Gesundheitsverhältnisse u. dergl.) als angemessen erscheint, dürfen an Stelle 
der nach § 3 zu berechnenden Enschädigung die nach billigem Ermessen erforderlichen 
höheren Auslagen angerechnet werden. 
86. 
Als Entschädigung für Hin- und Rückreise werden mindestens zwei Mark vergütet. 
86. 
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5 finden nur auf die Hinreise zum Beginn der 
Dienstleistung und auf die Rückreise nach Beendigung derselben Anwendung. 
Den Geschworenen werden jedoch während der Dauer der Sitzungsperiode auch 
Zwischenreisen an ihren Wohnsitz und zurück so oft vergütet, als sie solche ausgeführt
	        
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