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b. auf das einzuleitende Vernichtungs- und Desinfektionsverfahren,
c. auf die zu verfügenden Verbote und Beschränkungen und die etwa sonst anzu—
ordnenden Maßnahmen.
Zugleich sind, wenn tunlich, über Sorte und Alter der erkrankten Reben, über den
Bezugsort derselben, sowie darüber Angaben zu machen, ob die Ansteckung mutmaßlich
durch etwa in der Nachbarschaft befindliche amerikanische oder sonstige Reben veranlaßt
worden ist, seit welcher Zeit sich ein Zurückgehen oder Erkranken der Reben gezeigt hat
und ob und bejahendenfalls an wen in den letzten Jahren Wurzelreben oder Schnittlinge
aus dem angesteckten Grundstück verkauft oder abgegeben worden sind.
In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte über die Art der Einschleppung der
Krankheit sind die Erkundigungen auf den etwaigen Bezug von Trauben, Rebteilen oder
von lebenden Pflanzen auszudehnen.
8 26.
Die Vorschläge des Sachverständigen (Oberleiters) sind von der Zentralstelle für
die Landwirtschaft mit gutächtlicher Außerung dem Ministerium des Innern vorzulegen,
von welchem die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden.
Die hiebei verfügten Verbote und Beschränkungen sind gemäß § 23 Abs. 1 bekannt
zu machen und den Beteiligten unterschriftlich zu eröffnen.
827.
Nach Ermittelung einer Verseuchung sind seuchenverdächtige Rebstöcke oder Flächen
(§24 Abs. 2), welche nicht in den Sicherheitsgürtel fallen, sobald wie möglich Wurzel-
untersuchungen zu unterziehen; diese Untersuchungen sind im Laufe der nächstfolgenden
Jahre zu wiederholen.
8 28.
Die mit der Untersuchung der Verseuchung und mit der Beaufsichtigung, Leitung
und Ausführung der Unterdrückungsmaßnahmen betrauten Personen haben mit größter
Sorgfalt darauf zu achten, daß nicht durch Arbeitsgeräte oder Kleidungsstücke Rebläuse
verschleppt werden.