Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

98 
b. auf das einzuleitende Vernichtungs- und Desinfektionsverfahren, 
c. auf die zu verfügenden Verbote und Beschränkungen und die etwa sonst anzu— 
ordnenden Maßnahmen. 
Zugleich sind, wenn tunlich, über Sorte und Alter der erkrankten Reben, über den 
Bezugsort derselben, sowie darüber Angaben zu machen, ob die Ansteckung mutmaßlich 
durch etwa in der Nachbarschaft befindliche amerikanische oder sonstige Reben veranlaßt 
worden ist, seit welcher Zeit sich ein Zurückgehen oder Erkranken der Reben gezeigt hat 
und ob und bejahendenfalls an wen in den letzten Jahren Wurzelreben oder Schnittlinge 
aus dem angesteckten Grundstück verkauft oder abgegeben worden sind. 
In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte über die Art der Einschleppung der 
Krankheit sind die Erkundigungen auf den etwaigen Bezug von Trauben, Rebteilen oder 
von lebenden Pflanzen auszudehnen. 
8 26. 
Die Vorschläge des Sachverständigen (Oberleiters) sind von der Zentralstelle für 
die Landwirtschaft mit gutächtlicher Außerung dem Ministerium des Innern vorzulegen, 
von welchem die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden. 
Die hiebei verfügten Verbote und Beschränkungen sind gemäß § 23 Abs. 1 bekannt 
zu machen und den Beteiligten unterschriftlich zu eröffnen. 
827. 
Nach Ermittelung einer Verseuchung sind seuchenverdächtige Rebstöcke oder Flächen 
(§24 Abs. 2), welche nicht in den Sicherheitsgürtel fallen, sobald wie möglich Wurzel- 
untersuchungen zu unterziehen; diese Untersuchungen sind im Laufe der nächstfolgenden 
Jahre zu wiederholen. 
8 28. 
Die mit der Untersuchung der Verseuchung und mit der Beaufsichtigung, Leitung 
und Ausführung der Unterdrückungsmaßnahmen betrauten Personen haben mit größter 
Sorgfalt darauf zu achten, daß nicht durch Arbeitsgeräte oder Kleidungsstücke Rebläuse 
verschleppt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.