Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

100 
g 32. 
Bei der Ausführung der angeordneten Vernichtungs- und Desinfektionsmaßregeln 
ist mit aller Vorsicht und unbeschadet des Zweckes mit Sparsamkeit zu Werk zu gehen. 
Bei der Entwurzelung und Vernichtung der verseuchten und seuchenverdächtigen Rebstöcke 
ist namentlich folgendes zu beachten: 
a. Zu den Arbeiten sind möglichst wenige, aber für dieselben vorzugsweise taugliche 
Personen zu verwenden. Unberufene sind nötigenfalls mit Zwang fernzuhalten. 
b. Vor der Entwurzelung ist der Boden zu desinfizieren. 
c. Alle Teile des erkrankten Rebstocks, oberirdische wie unterirdische, sind an Ort 
und Stelle zu verbrennen; die durch Erdöl, Pech oder andere geeignete Stoffe zu 
unterstützende Verbrennung ist ohne allen Zeitverlust nach dem Heraushauen zu 
bewirken. 
d. Eine Wegnahme oder Abgabe lebender Rebläuse darf nicht stattfinden. 
e. Die in dem Erdboden zurückgebliebenen Wurzelteile der entwurzelten Stöcke, deren 
Vernichtung nicht ausführbar ist, sind samt dem Boden gründlich zu desinfizieren. 
s. Die gebrauchten Arbeitsgeräte sind ebenso wie die Schuhe der beteiligten Personen 
jeweils nach beendigter Arbeit zu desinfizieren. 
§ 33. 
Die Wirkung der Desinfektion ist durch Untersuchung der im Boden etwa verblie- 
benen Wurzelreste festzustellen. Soweit sich hierbei Wurzelausschläge oder lebende Wur- 
zeln vorfinden, ist die Desinfektion zu wiederholen (Nachdesinfektion). Solche Unter- 
suchungen sind jedenfalls in den beiden auf eine Desinfektion folgenden Jahren sowie 
vor Erteilung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Wiederanbau einer desinfizierten 
Fläche (unten § 37) vorzunehmen. Die Anordnung auf Vornahme der Untersuchungen 
wird mit Genehmigung des Ministeriums des Innern von der Zentralstelle für die Land- 
wirtschaft getroffen. 
Die Leitung der Untersuchungen darf nur solchen Personen übertragen werden, welche 
mit dieser Arbeit vertraut sind und die Befähigung zu Wurzeluntersuchungen besitzen; 
für die Untersuchung größerer Herde sind Kolonnen nach der Vorschrift des § 19 zu 
bilden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.