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g 32.
Bei der Ausführung der angeordneten Vernichtungs- und Desinfektionsmaßregeln
ist mit aller Vorsicht und unbeschadet des Zweckes mit Sparsamkeit zu Werk zu gehen.
Bei der Entwurzelung und Vernichtung der verseuchten und seuchenverdächtigen Rebstöcke
ist namentlich folgendes zu beachten:
a. Zu den Arbeiten sind möglichst wenige, aber für dieselben vorzugsweise taugliche
Personen zu verwenden. Unberufene sind nötigenfalls mit Zwang fernzuhalten.
b. Vor der Entwurzelung ist der Boden zu desinfizieren.
c. Alle Teile des erkrankten Rebstocks, oberirdische wie unterirdische, sind an Ort
und Stelle zu verbrennen; die durch Erdöl, Pech oder andere geeignete Stoffe zu
unterstützende Verbrennung ist ohne allen Zeitverlust nach dem Heraushauen zu
bewirken.
d. Eine Wegnahme oder Abgabe lebender Rebläuse darf nicht stattfinden.
e. Die in dem Erdboden zurückgebliebenen Wurzelteile der entwurzelten Stöcke, deren
Vernichtung nicht ausführbar ist, sind samt dem Boden gründlich zu desinfizieren.
s. Die gebrauchten Arbeitsgeräte sind ebenso wie die Schuhe der beteiligten Personen
jeweils nach beendigter Arbeit zu desinfizieren.
§ 33.
Die Wirkung der Desinfektion ist durch Untersuchung der im Boden etwa verblie-
benen Wurzelreste festzustellen. Soweit sich hierbei Wurzelausschläge oder lebende Wur-
zeln vorfinden, ist die Desinfektion zu wiederholen (Nachdesinfektion). Solche Unter-
suchungen sind jedenfalls in den beiden auf eine Desinfektion folgenden Jahren sowie
vor Erteilung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Wiederanbau einer desinfizierten
Fläche (unten § 37) vorzunehmen. Die Anordnung auf Vornahme der Untersuchungen
wird mit Genehmigung des Ministeriums des Innern von der Zentralstelle für die Land-
wirtschaft getroffen.
Die Leitung der Untersuchungen darf nur solchen Personen übertragen werden, welche
mit dieser Arbeit vertraut sind und die Befähigung zu Wurzeluntersuchungen besitzen;
für die Untersuchung größerer Herde sind Kolonnen nach der Vorschrift des § 19 zu
bilden.