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1) Wird eine Rebpflanzung vernichtet, welche weder verseucht noch der Verseuchung
verdächtig ist, so erstreckt sich nach § 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes der Ersatzanspruch
auf den vollen Betrag des Schadens (vergl. § 49).
2) Wird der Wiederanbau von Reben auf einem im Grundkataster als Weinberg
eingetragenen und zur Bearbeitung mit dem Pflug nicht geeigneten Grundstück,
welches zum Zweck der Verjüngung der Rebpflanzung ausgestockt wurde, untersagt,
ohne daß auf dem Grundstück die Reblaus oder Spuren derselben gefunden
worden sind, so ist, wenn der Wiederanbau von Reben mehr als vier Jahre seit
der Ausstockung geruht hat, nach Art. 7 Abs. 1 des württ. Ausführungsgesetzes
vom 1. Dezember 1906 der durch das Anbauverbot in der Folgezeit nachweisbar
entstandene Schaden zu ersetzen (vergl. § 50).
8 41.
Der mit der Untersuchung von Rebpflanzungen betraute Sachverständige hat, wenn
bei der Untersuchung gesunde Reben beschädigt werden, dem Entschädigungsberechtigten
Gelegenheit zu einer Erklärung darüber zu geben, ob er nach Maßgabe des § 6 Abs. 1
des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 eine Entschädigung beanspruche.
Verzichtet der Berechtigte auf eine Entschädigung, so ist über die Verzichtserklärung
eine Urkunde aufzunehmen. Wird eine Entschädigung verlangt, so ist der Sachverständige
ermächtigt, über den Ersatz des Minderwertes der beschädigten gesunden Reben mit dem
Berechtigten eine gütliche Vereinbarung (Art. 5 des württ. Ausführungsgesetzes) abzu-
schließen.
8 42.
Sobald von dem Ministerium des Innern die Vernichtung von Reben angeordnet
worden ist, hat der mit der Ermittelung der Entschädigungsansprüche betraute Kommissär,
bevor mit der Vernichtung begonnen wird, die Entschädigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1
und 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904) durch die Ortspolizeibehörde mittels ur-
kundlicher Eröffnung oder mittels ortsüblicher Bekanntmachung auffordern zu lassen, ihre
Entschädigungsforderungen bei ihm entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu-
melden. Zugleich mit dieser Aufforderung oder, falls der Kommissär eine Schätzung für
erforderlich erachtet (Art. 2 Abs. 2 des württ. Ausführungsgesetzes), alsbald nach Vor-
nahme der Schätzung ist den Beteiligten eine Tagfahrt bekannt zu geben, in welcher der