Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Kommissär die Herbeiführung einer gütlichen Vereinbarung über die Höhe der Entschä- 
digung (Art. 5 des württ. Ausführungsgesetzes) unter Mitwirkung der Ortsbehörde ver- 
suchen wird. 
8 43. 
Bei den zum Abschluß einer gütlichen Vereinbarung (§ 41 Abs. 2 und § 42) ein- 
zuleitenden Verhandlungen sind von dem Kommissär die in § 48 für die Ermittelung 
der Entschädigung im Wege des Schätzungsverfahrens aufgestellten Anhaltspunkte nach 
Tunlichkeit zu beachten. 
In allen Fällen, in welchen über die Höhe der Entschädigung eine gütliche Verein- 
barung zustande kommt, ist seitens des Kommissärs die Genehmigung des Ministeriums 
des Innern ausdrücklich vorzubehalten. 
84. 
über die Verhandlungen zur Herbeiführung einer gütlichen Vereinbarung ist von 
dem Kommissär ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Tatbestand hinsichtlich der 
Grundlagen der Entschädigung mittels Beschreibung des Grundstückes nach Markung, 
Gewand, Parzellnummer, Lage und Güte, sowie des Alters der Sorten und der Zahl 
der beschädigten oder der zu vernichtenden gesunden Rebstöcke und des zu hoffenden Er- 
trages so genau als möglich und mit besonderer Rücksicht darauf darzustellen ist, daß 
im Falle späterer Entstehung eines Rechtsstreites die tatsächlichen Unterlagen für die 
richterliche Entscheidung vorhanden sind. 
Das Protokoll ist von den beteiligten Personen zu unterzeichnen und von dem Kom- 
missär mit gutächtlicher Außerung der Zentralstelle für die Landwirtschaft vorzulegen. 
8 45. 
Wenn eine gütliche Vereinbarung über die Entschädigung mißlingt, so ist von dem 
Kommissär durch Vernehmung der Beteiligten der Betrag der von ihnen erhobenen Ent- 
schädigungsforderungen zu ermitteln, sowie festzustellen, ob sie eine Abschätzung des 
Schadens durch Sachverständige nach Maßgabe des Art. 3 des württ. Ausführungs- 
gesetzes verlangen. 
8 46. 
Das Schätzungsverfahren findet statt, wenn die Schätzung durch Sachverständige
	        
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