Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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nichtung der gesunden Reben dem Entschädigungsberechtigten entgehen; dabei 
haben jedoch die Reinerträge derjenigen Jahre außer Berechnung zu bleiben, für 
welche die Benützung des Grundstücks zum Anbau von Reben untersagt worden ist; 
b. der Wert derjenigen Rebpfähle und Vorrichtungen für Weinspaliere, welche den 
gesunden Reben zugehören und mit diesen vernichtet werden, sowie der Wert der 
im Seuchenherd oder in dessen Nähe stehenden anderen Gewächse, welche infolge 
des angeordneten Vernichtungs- und Desinfektionsverfahrens der Vernichtung 
anheimfallen; 
c. der Vermögensnachteil, welcher dem Beteiligten außerdem aus einer vorzeitigen 
Verjüngung des die vernichteten gesunden Reben enthaltenden Teils der Reb— 
pflanzung etwa noch erwächst. 
2) Bezüglich der in Rebschulen der Vernichtung anheimfallenden gesunden Wurzel- 
reben ist bei der Schätzung einerseits der Verkaufswert derselben, andererseits das Weg- 
fallen von Ausgrabungs= und Verkaufskosten zu berücksichtigen. 
3) Wenn gesunde Reben bei der Untersuchung von Rebpflanzungen beschädigt worden 
sind, ist der mutmaßliche Minderertrag zu ermitteln, welchen die Reben infolge der er- 
littenen Verletzung liefern werden. 
849. 
Wird eine Rebpflanzung vernichtet, welche weder verseucht noch der Verseuchung 
verdächtig ist, so ist bei der Berechnung des nach § 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 
6. Juli 1904 zu ersetzenden vollen Schadens auch der durch die verfügten Verbote und 
Beschränkungen erwachsende Nachteil zu berücksichtigen; insbesondere ist dann, wenn die 
Benützung des Grundstücks auf bestimmte Zeit zum Anbau von Reben untersagt wird, 
auch der für diese Zeit sich ergebende Ertragsausfall in Betracht zu ziehen, während im 
Falle der Verhängung eines dauernden Rebenanbauverbots die Entwertung in Rechnung 
zu nehmen ist, welche das Grundstück infolge des Verbots erleidet. 
8 50. 
Die Bestimmung des Art. 7 des württ. Ausführungsgesetzes vom 1. Dezember 1906 
(vergl. oben § 40 Abs. 2 Ziff. 2) findet nur auf solche mit einem Rebenanbauverbot 
belegte Grundstücke Anwendung, welche vor der Erlassung des Anbauverbots zum Zweck 
der Verjüngung der Rebpflanzung ausgestockt worden sind.
	        
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