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Inm übrigen setzt die Gewährung einer Entschädigung für den durch das Anbau-
verbot erwachsenden Nachteil nach Art. 7 Abs. 1 voraus,
1) daß das mit dem Anbauverbot belegte Grundstück im Grundkataster als Wein-
berg eingetragen ist,
2) daß das Grundstück zur Bearbeitung mit dem Pflug sich nicht eignet, und
3) daß auf dem Grundstück die Reblaus oder Spuren derselben nicht gefunden
worden sind.
Unter diesen Voraussetzungen ist dann, wenn der Wiederanbau von Reben mehr
als vier Jahre seit der Ausstockung geruht hat, der durch das Anbauverbot in der Folge-
zeit nachweisbar sich ergebende Schaden zu ersetzen. Der zu ersetzende Schaden besteht
in dem reinen Mehrertrag, welchen die mit dem Anbauverbot belegte Fläche dem Eigen-
tümer in den einzelnen Jahren vom Beginn des fünften Jahres seit der Ausstockung
an abgeworfen hätte, wenn sie im letzterwähnten Jahr mit Reben neu bepflanzt worden
wäre, im Vergleich mit dem Ertrag, der durch ihren zugelassenen anderweiten Anban
ezzielt worden ist oder bei Anwendung ordnungsmäßiger Sorgfalt hätte erzielt werden
können.
Die Zentralstelle für die Landwirtschaft hat über diejenigen Grundstücke, bei welchen
die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Voraussetzungen zutreffen, ein Verzeichnis zu führen
und im Herbst jeden Jahres für jedes dieser Grundstücke den nach Abs. 3 zu ersetzenden
Schaden ermitteln zu lassen.
851.
Können die Mitglieder der Kommission sich über eine Schätzung nicht einigen, oder
erllären sich nicht zwei derselben für den nämlichen Betrag, so ist der der höchsten
Schätzung nächstfolgende niedrigere Betrag der Entschädigungsberechnung als Schätzungs-
ergebnis zu Grunde zu legen.
§52.
Das von dem Kommissär über die Schätzungsverhandlung gemäß Art. 4 des württ.
Ausführungsgesetzes aufzunehmende Protokoll hat hinsichtlich der Grundlagen der Ent-
schädigung eine möglichst genaue Beschreibung des Tatbestandes in gleicher Weise zu
geben, wie sie in § 44 angeordnet ist.
Weiterhin sind die übrigen von jedem Mitglied der Kommission für seine Schätzung
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