112
2. Reuanlage von Rebpflanzungen.
8 64.
Wer auf einem innerhalb eines Weinbaubezirks (oben 8 56) gelegenen Grundstück
Reben pflanzen oder zur Gewinnung von Wurzelreben Blindholz einsetzen will, hat der
Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, gleichviel ob das-
selbe bereits mit Reben bepflanzt war oder nicht, und ohne Rücksicht auf den Umfang
der Anpflanzung, mindestens acht Tage vor Beginn der Pflanzarbeit schriftlich oder zu
Protokoll Anzeige zu erstatten und hiebei anzugeben:
1) die Lage, Parzellnummer und Größe des Grundstücks,
2) ob Wurzel= oder Blindreben verwendet werden sollen, in welcher Zahl und in
welchen Sorten, und #
3) woher und von wem das Pflanzholz bezogen wird.
Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich kleine Nachbesserungen mit selbst-
gezogenen Reben vorgenommen werden.
Die Ortspolizeibehörde hat, falls mit Rücksicht auf die Herkunft oder die Art des
Pflanzholzes (§ 65) oder wegen der geringen Entfernung des anzupflanzenden Grund-
stücks von verseuchten oder seuchenverdächtigen Flächen Bedenken gegen die Neuanlage be-
stehen, hievon unter vorläufiger Untersagung der Anpflanzung den zuständigen Ausfsichts-
kommissär unter Mitteilung einer Abschrift der Anzeige zu benachrichtigen. Hält der
Aussichtskommissär die Bedenken für begründet, so hat er der Zentralstelle für die Land-
wirtschaft zu berichten, welche die Entscheidung des Ministeriums des Innern herbei-
zuführen hat.
über die Anzeigen hat die Ortspolizeibehörde ein fortlaufendes Verzeichnis nach dem
als Anlage IV abgedruckten Formular zu führen.
—
3. Anbau rrblausfester Reben.
8 65.
Der Anbau reblausfester Reben, das heißt der in Amerika heimischen Reben oder
der aus einer Kreuzung solcher Reben untereinander oder mit anderen Rebarten hervor-
gegangenen Reben, ist, abgesehen von den nach § 66 genehmigten Versuchen, in allen
Weinbaubezirken verboten. Wenn solche Reben diesem Verbot zuwider angepflanzt worden
sind, so find sie von der Zentralstelle für die Landwirtschaft vernichten zu lassen.