Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Eigentümer, Pächter oder Nutznießer der in einem Weinbaubezirk gelegenen 
Grundstücke, auf welchen zur Zeit der Verkündigung dieser Verfügung bereits reblaus- 
feste Reben angepflanzt waren, haben unter Angabe der Grundstücke, der Stückzahl dieser 
Neben und der Zeit ihrer Anpflanzung binnen drei Monaten nach der Verkündigung der 
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeigen dem 
Bezirksobmann mitzuteilen, welcher den betreffenden Grundstücken und den darauf befind- 
lichen Reben seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Ortskommissionen mit 
entsprechenden Weisungen zu versehen hat. 
8 66. 
Die Genehmigung von Versuchen zur Anzucht reblausfester Reben kann vom 
Ministerium des Innern erteilt werden, wenn volle Gewähr gegen jeden Mißbrauch der 
Erlaubnis, insbesondere dagegen geboten ist, daß Wurzelreben, Blindreben oder andere 
eine Rebenvermehrung ermöglichende Bestandteile von Reben ohne besondere Genehmigung 
abgegeben werden. 
Gesuche um Genehmigung solcher Versuche sind unter Vorlage eines Plans und 
einer Beschreibung des Versuchsgrundstücks nach Lage und Größe, sowie unter Angabe 
der zu verwendenden Rebsorten, der Zahl der Reben und der Bezugsquelle für letztere 
beim Oberamt anzubringen. Das Oberamt hat die Gesuche nach Anhörung des zu— 
ständigen Aufsichtskommissärs der Zentralstelle für die Landwirtschaft vorzulegen. 
Die Genehmigung ist widerruflich. Aus den Versuchspflanzungen dürfen Wurzel- 
reben, Blindreben oder andere eine Rebenvermehrung ermöglichende Bestandteile von Reben 
ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern nicht abgegeben werden. 
Versuchspflanzungen, welche mehr als zwei Jahre alt sind, und deren unmittelbare 
Umgebung sind von der Zentralstelle für die Landwirtschaft untersuchen zu lassen; die 
Untersuchungen, bei denen jedesmal mindestens der fünfte Teil der vorhandenen Stöcke 
anzuschlagen ist, sind in Zeitabständen von längstens drei Jahren zu wiederholen. 
V. Vorschriften über die Ausfuhr der zur Gattung der Rebe nicht 
gehörigen Pstanzen. 
867. 
Diejenigen Gartenbau- oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, aus welchen 
zur Gattung der Rebe nicht gehörige Pflanzen in die Gebiete der bei der internationalen
	        
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