Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Reblauskonvention beteiligten Staaten ausgeführt werden, sind auf Ansuchen der Besitzer 
durch den von der Zentralstelle für die Landwirtschaft zu beauftragenden Aufsichtskommissär 
des Bezirks, in welchem sie gelegen sind, alljährlich einer Untersuchung darüber zu unter- 
werfen, ob jene Bodenflächen den in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a bis d der internationalen 
Reblauskonvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 Seite 125) ge- 
stellten Anforderungen entsprechen. 
Die solchen regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden Anlagen der vorbezeichneten 
Art werden in ein zur Mitteilung an die Vertragsstaaten bestimmtes Verzeichnis ein- 
getragen, welches von der Zentralstelle für die Landwirtschaft zu führen und auf dem 
laufenden zu erhalten ist. 
Gesuche um Aufnahme in dieses Verzeichnis sind bei der Zentralstelle für die Land- 
wirtschaft einzureichen. 
Die durch die Untersuchung entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
8 68. 
Nach § 4 Ziff. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli 1883, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Wein= und Gartenbaues (Reichs-Gesetzbl. S. 153), muß bei der Ausfuhr der zur Gattung 
der Rebe nicht gehörigen, aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammenden 
Pflanzen aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus- 
konvention beteiligten Staaten den Pflanzensendungen außer einer Erklärung des Ab- 
senders eine auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen beruhende Bescheinigung 
der zuständigen Behörde darüber beigefügt werden, daß für die Bodenflächen, aus welchen 
die zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände stammen, die Erfordernisse der internationalen 
Reblauskonvention vom 3. November 1881 in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a bis d zutreffen. 
Die Erklärung des Absenders hat nach dem als Anlage V abgedruckten Formular 
zu erfolgen. Die der Sendung weiter beizufügende behördliche Bescheinigung ist nach dem 
als Anlage VI abgedruckten Muster von dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde aus- 
zustellen, in deren Bezirk die Bodenfläche liegt, von welcher die auszuführenden Pflanzen 
stammen. Die Erklärung, auf welcher diese behördliche Bescheinigung beruhen muß, ist 
auf Ansuchen des Ortsvorstehers von demjenigen Aufsichtskommissär an den Ortsvorsteher 
abzugeben, welchem die Untersuchung der in § 67 Abs. 1 bezeichneten Anlagen über- 
tragen ist. ·
	        
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